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Gast
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Verfasst am: 13 März 2008 - 15:56
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USt.-abzugsfähig bedeutet:
Du kannst die in Fremdrechnungen enthaltene Umsatzsteuer - z.B. Telefonrechnung, Büromaterial.. - der in Deinen Rechnungen an Agenturen enthaltenen Umsatzsteuer - die Du zum Honorar überwiesen bekommst - gegenrechnen, womit Du nur den Differenzbetrag an das FA überweisen musst.
Dies gilt natürlich nur, wenn Du die Umsatzsteuer in Deinen Rechnungen ausweist, also Umsatzsteuerberechtigt bist - bist`e aber nicht, also war dat allet nur rein informativ und damit Du nachts nicht von Alpträumen geschüttelt wirst...
ciao derde |
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Gast
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Verfasst am: 13 März 2008 - 22:38
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Hallo,
kommt jetzt daraufan wieviel du im Jahr verdienst. Du musst deine MwSt nachweisen, wenn du dich beim Finanzamt für die Umsatzsteuer angemeldet hast, oder über die Grenze der Kleinunternehmer kommst
vielleicht hilft der dieser Link etwas weiter:
http://www.gruenderlexikon.de/kleinunternehmer-385.html
Gruß Stefan |
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Gast
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Verfasst am: 13 März 2008 - 23:55
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Wenn du UST Ausweist musst du die auch an das FA abführen. Wenn du also einen Auftrag über 100€ annimmst schreibst deine Rechnung mit 100€ netto zzgl 19% also 19€ Rechnungsbetrag dann 119€ die werden dann von der Agentur bezahlt. Die 19€ musst du an das FA abführen. Nun kommt aber der große Vorteil denn von deinen Rechnungen z.B Büromaterial oder Benzin darfst du die UST die du bezahlt hast auf die 19€ anrechnen. Angenommen du hast für 11,90€ inkl. UST Büromaterial und Telefonkosten gehabt kannst du die 1,19€ von den 19€ abziehen und musst somit nur 17,81€ ans FA Überweisen. Ich will nicht zu weit ausholen aber es lohnt sich schon wenn man den UST Ausweis nutzt allerdings isses auch bissel mehr "Steuerarbeit". |
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Gast
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Verfasst am: 30 März 2008 - 21:36
Umsatzsteuervoranmeldung???? |
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Hallo,
vielleicht denken die einen jetzt : "OHHH Gott wieder diese Fragen"
Aber habe gerade mit einem Bekannten gesprochen und mich macht das jetzt verrückt.....
Ich bin seid dem 01.08.2007 Selbstständig, bin Kleinunternehmerin auf Vollerwerb....
Bin ich dazu verpflichtet Umsatzsteuervoranmeldung zu leisten??????
Denn ich hatte mich mal erkündigt und mir sagte man, das es reichen würde wenn ich am ende des Jahres eine Steuer und Gewerbesteuererklärung mache und dies einreiche....
Vom Finanzamt kam bisher auch noch keine meldung dies bezüglich....
Jetzt bin ich verwirrt.....
BITTE UM HILFE BITTE UM HILFE verzweifel gerade
LG Nicole |
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Gast
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Verfasst am: 31 März 2008 - 8:39
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da du als kleinunternehmer keine ust ausweist und auch nicht vorsteuer geltend machen darfst, musst du natürlich auch keine ust-voranmeldung abgeben.
könntest ja eh nix eintragen... |
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Gast
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Verfasst am: 31 März 2008 - 16:57
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Also ich sag mal so wenn du in 07 angefangen hast und noch nie ein Schreiben vom FA bekommen hast diesbezüglich hast du alles richtig gemacht. Aber ich kenne dass nur so dass man im ersten Jahr immer eine UST Voranmeldung abgeben muss,glaub sogar monatlich.Die Befreiung nach §19UStG bekommt man ja erst ab 2. Geschäftsjahr. |
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Gast
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Verfasst am: 31 März 2008 - 18:55
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Holger82 hat Folgendes geschrieben: | ... dass man im ersten Jahr immer eine UST Voranmeldung abgeben muss,glaub sogar monatlich. |
falsch
Holger82 hat Folgendes geschrieben: | Die Befreiung nach §19UStG bekommt man ja erst ab 2. Geschäftsjahr. |
ganz falsch
nimmt man im ersten Jahr die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch, kann man für fünf Jahre nicht wechseln! Die Kleinunternehmerregelung kann man in Anspruch nehmen, wenn man einen bestimmten Umsatz voraussichtlich nicht überschreitet.
manchmal frage ich mich, woher Einige hier ihre Informationen her bekommen... |
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Gast
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Verfasst am: 01 Apr 2008 - 10:54
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Hallo Nicole,
als selbstständiger Promoter solltest Du einen Steuerberater beauftragen, da die gesetzlichen Regelungen kompliziert und für den Laien nur schwer verständlich sind. Die Steuerberatungskosten kannst Du in Deiner Einkommenssteuererklärung komplett absetzen und sparst dadurch Zeit und möglicherweise auch Geld, weil Du alle Möglichkeiten optimal ausschöpfst.
Als nebenberuflich tätiger Promoter empfiehlt es sich als Kleinunternehmer aufzutreten. Dadurch ersparst Du Dir die Ausweisung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf Deinen Rechnungen und die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung.
Kleinunternehmer (nach § 19 UstG) sind nicht verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen. Als Kleinunternehmer giltst Du, wenn Dein Umsatz inkl. der Mehrwertsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Dabei gelten alle Entgelte, die Du von Deinen Auftraggebern erhalten hast, als Dein Umsatz. Davon musst Du die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Verkauf eines gewerblich genutzten Autos) abziehen.
Du kannst auch bei geringen Umsätzen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. An diese Entscheidung bist Du dann jedoch mindestens fünf Jahre gebunden.
Alle Informationen zum Thema 'Steuern' findest Du auch hier: https://www.promotionbasis.de/tipps.php?rub=tipps&id=470 |
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Gast
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Verfasst am: 21 Mai 2008 - 10:17
"Auslagen" und Umsatzsteuer |
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Hallo zusammen,
hab mal eine Frage zu diversen Auslagen bei einem Einsatz und deren Abrechnung, wenn man Umsatzsteuerpflichtig ist. Eine Agentur stellt beispielsweise einen PKW zur Verfügung. Ich tanke und will nun nach dem Einsatz die Tankquittung abrechnen. Wie bringt ihr das auf eure Rechnung?
Nettoverdienst für die Promo + Nettoumsatz Benzin + Umsatzsteuer = Rechnungsbetrag oder Nettoverdienst für die Promo + Umsatzsteuer = Rechnungsbetrag zzgl. Bruttobetrag der Auslagen und Quittung beilegen?
Für sachdienliche Hinweise dankt:
Daniel |
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FTh87 Moderator
Anmeldungsdatum: 09.04.2006 Beiträge: 676 Wohnort: Kiel
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Verfasst am: 21 Mai 2008 - 13:34
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Hallo DanMat,
Hilfe zum Thema Rechnungen findest Du auf unserer Hauptseite Unter
'Promotion-Tools' > 'Deine Rechnungen'
und allgemeine Hilfe u.a auch zur Umsatz und Steuerpflicht unter
'Promotion-Tipps & Tricks'.
Ich hoffe Du kannst dort Deine Antworten finden. |
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Gast
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Verfasst am: 23 Mai 2008 - 20:02
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Also wenn du Ust-pflichtig bist dann schreibst auf deine Rechnung dein Honorar netto und die Benzinkosten netto. Dann zum Schluss die Ust drauf. WICHTIG!!! Die Agenturen wollen ja meist immer Belege sehen, wenn du die Quittungen über deine Rechnungen weiterreichst dann musst du das Original behalten und denen nur ne Kopie vorlegen. Sonst bekommst Probleme mit der Vorsteuer. |
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Gast
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Verfasst am: 23 Mai 2008 - 20:12
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Du hast in diesem Fall genau zwei Möglichkeiten :
1. Du nimmst die Auslagen mit in Deine Rechnung (wie ober beschrieben) und legst dieser Rechnung dann Kopien der Tankquittung bei - da die Originale nun in Deine Buchführung müssen
oder
2. Du sprichst mit der Agentur ab, die Original-Tankbelege der Rechnung beizulegen - also durchzureichen - , damit Diese die Quittungen in Ihre Buchführung aufnehmen und schreibst nur unter der Rechnung einen entsprechenden Hinweis dazu.
Hier solltest Du aber unbedingt zur Sicherheit eine Kopie der Belege behalten.
ciao derde |
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Gast
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Verfasst am: 23 Mai 2008 - 20:22
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Wenn man die 2. Alt. von derde nutzt sollte man aber auf jeden Fall den Betrag aufführen oder sogar ein eigenes Schriftstück verfassen damit man sowas Belegen kann. Sollte mal ne prüfung kommen würde sonst gefragt warum haben Sie hier mehr Geld aufs Konto bekommen als auf der Rechnung steht. Ich maches es immer so dass ich den Original behalte und als durchlaufenden Posten auf meine Rechnung nehme.
Bis auf eine Agentur war denen auch immer so recht. |
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RnB-Styler
Anmeldungsdatum: 13.06.2005 Beiträge: 6 Wohnort: Leipzig
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Verfasst am: 10 Jul 2008 - 22:45
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@vorposter: das ist falsch!!! man kann die steuerberatungskosten NICHT absetzen!! das war früher so!! ein weit verbreiteter Irrglaube!! |
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npflip Alter Hase
Anmeldungsdatum: 24.11.2004 Beiträge: 1279 Wohnort: Gevelsberg
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Verfasst am: 10 Jul 2008 - 23:48
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Hm, also mal ganz abgesehen davon, dass man den Mods und auch der Seite von PB sicherlich Kompetenz zusprechen kann statt es mal eben mit einem He, das ist falsch "wegzuwischen" ist Deine (RnB-Styler) Aussage nur für die privaten Beratungskosten korrekt.
Ansonsten lassen sich die Kosten noch immer absetzen:
Seit der Aufhebung von § 10 Abs.1 Nr.6 EStG sind Steuerberatungskosten nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Voraussetzung für den Abzug ist daher, dass die Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen.
Soweit also Steuerberatungskosten mit den Einkünften aus Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder betrieblichen Einkunftsarten (Gewerbetreibende, Selbständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte) in Verbindung stehen, sind und bleiben diese weiter abzugsfähig.
(was bei uns jawohl zutrifft....)
Freundlichen Gruß mit ein paar Ausrufezeichen nach Leipzig |
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