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Statusfeststellungsverfahren (ehemals BfA) / BfA-Befreiung

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Gast






BeitragVerfasst am: 16 Jan 2008 - 21:58

Statusfeststellungsverfahren (ehemals BfA) / BfA-Befreiung
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Hallo, kennt jemand von euch sich zum Thema Scheinselbständigkeit aus? Wie sieht das asu bekommen Promoter eine BfA-Befreiung in der regel oder eher nicht?

Gruß Anni
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agaergolin
Alter Hase


Anmeldungsdatum: 16.12.2007
Beiträge: 553
Wohnort: Winsen

BeitragVerfasst am: 17 Apr 2008 - 21:30

Urteile Scheinselbständigkeit - BFA Befreiung
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Schaut doch mal auf diese Seite, denn entgegen fast sämtlicher Aussagen im PB-Forum habe ich dort diesen Beitrag gefunden:

Deutsche Rentenversicherung unterliegt erneut
*@?&/§! hat weitere 8 Klagen vor dem Sozialgericht Wiesbaden gewonnen

Im verhandelten Fall waren neben dem Dienstvertrag, die Messevereinbarung und Rechnungen der Beigeladenen über 160 und 170 € beigefügt.

Entscheidungsgründe des Gerichts, warum der Klage stattgegeben wurde und warum die Beklagte (Deutsche Rentenversicherung) die Rechte der Klägerin (*@?&/§! Deutschland) verletzte.

Die Beklagte ist nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV verpflichtet festzustellen, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit für die Klägerin nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Die Tätigkeit als Hostess, die die Beigeladene für die klägerin ausübt, stellt keine Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV dar.

Auszüge der Entscheidungsggründe:
"Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gegeben, wenn eine Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Für die Frage, ob eine Tätigkeit selbständig ausgeübt wird oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, sind jedoch neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Anhaltspunkten auch noch andere Merkmale heranzuziehen, so dass die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV insgesamt auf einer Gesamtbewertung aller Umstände beruht.

Diese Gesamtbewertung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Hostess-Tätigkeit der Beigeladenen, die sie für die Klägerin ausübt, als selbständige Tätigkeit anzusehen ist, die nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Klägerin ausgeübt wird. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbewertung der von der Beigeladenen für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit: Die Klägerin hat mit der Beigeladenen einen Rahmenvertrag geschlossen, nach der die Beigeladene stundenweise für Projekte von Kunden der Klägerin tätig wird. Benötigt ein Kunde der Klägerin für bestimmte Veranstaltungen wie Messen, Kongresse, Tagungen, Promotion-Veranstaltungen, Service-Events, Werbemaßnahmen oder Verkaufstätigkeiten stunden- oder tageweise zusätzliches Personal, beauftragt der Kunde die Klägerin damit, dieses Personal zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin bietet diese Tätigkeiten ihrerseits geeigneten Personen an, mit denen sie einen entsprechenden Rahmenvertrag geschlossen hat. Diese Personen können dann entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die angebotene Tätigkeit wahrnehmen und schließen dann mit der Klägerin einen entsprechenden Vertrag. [...] Da die Beigeladene den Kunden der Klägerin bei einer von diesem durchgeführten besonderen Veranstaltung nur punktuell und vorübergehend für wenige Stunden unterstützt, ist die Beigeladene nicht in die normale Arbeitsorganisation des Kunden der Klägerin eingebunden. [....] Dabei unterliegt die Beigeladene aber nicht einem Weisungsrecht dieses Kunden. Auch ein Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit besteht nicht. Hier bestimmt die Beigeladene selbst, ob und wie sie für die Klägerin bei einem Kunden der Klägerin tätig wird. Dabei ist sie auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden und ist gegenüber der Klägerin lediglich verpflichtet, die vom Kunden der Klägerin für die Ausübung der Tätigkeit gemachten Vorgaben zu beachten. Deshalb besteht bei der Ausübung der Tätigkeit der Beigeladenen keine persönliche Abhängigkeit von der Klägerin oder ihrem Kunden.

Damit liegen die vom Gesetz ausdrücklich aufgestellten Anhaltspunkte für eine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, d.h. dass die Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gegeben ist, nicht vor. Auch die übrigen Merkmale, die zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, herangezogen werden können, sprechen dafür, dass die Tätigkeit, die die Beigeladene für die Klägerin ausübt, eine selbständige Tätigkeit darstellt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Beigeladene für mehrere Auftraggeber tätig ist und dass sie Zeit und Kapital [...] investieren muss, um von diesen Auftraggebern jeweils Aufträge zu erhalten. Damit ist sie unternehmerisch tätig und trägt ein unternehmerisches Risiko. Für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen spricht auch, dass sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten nicht in eigener Person erfüllen muss, sondern das Recht hat, eine andere Person zur Wahrnehmung dieser Tätigkeit zu schicken, dass in ihrem mit der Klägerin ge-schlossenen Rahmenvertrag keinerlei Kündigungsfristen vorgesehen sind, dass sie keinen Anspruch auf Vergütung im Fall von Krankheit oder Urlaub hat [...]. Im Übrigen spricht gegen eine Ausübung der Tätigkeit der Beigeladenen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass sie von der Klägerin nicht wirtschaftlich abhängig ist und auch kein soziales Schutzbedürfnis besteht [...]. Die geringen Beitragsleistungen, die die Klägerin für die von ihr ausgeübte Tätigkeit für die gesetzliche Rentenversicherung entrichten müsste, würden keinen relevanten Rentenanspruch begründen, der die Klägerin im Alter absichern könnte. [...] Insgesamt sprechen die beiden vom Gesetz zur Abgrenzung aufgestellten Anhaltspunkte und alle weiteren [...], dass die stundenweise Tätigkeit der Beigeladenen für die Beklagte nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. [...]

Scheinbar ist die Sachlage wie in sie in einigen Beitägen im PB Forum dargestellt wird doch nicht so eindeutig, oder? Kennt ihr die Urteile o. hat sich vielleicht schon jemand damit beschäftigt?
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Gast






BeitragVerfasst am: 18 Apr 2008 - 17:37

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... beauftragt der Kunde die Klägerin damit, dieses Personal zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin bietet diese Tätigkeiten ihrerseits geeigneten Personen an, mit denen sie einen entsprechenden Rahmenvertrag geschlossen hat. ...

auf gut deutsch:

es handelt sich hier um einen Vertrag zwischen Auftraggeber und Agentur und nicht zwischen Auftraggeber oder Agentur mit dem Host/der Hostess.

Das ist der große Unterschied, da die Agentur ja als Vermittler tätig wird und nicht als Hostess.
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agaergolin
Alter Hase


Anmeldungsdatum: 16.12.2007
Beiträge: 553
Wohnort: Winsen

BeitragVerfasst am: 18 Apr 2008 - 21:14

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Dann schau noch mal genauer hin...! Wo ist denn hier der große Unterschied ?? JEDE Agentur tritt als Vermitler auf! Zwar klagt die Agentur gegen Dt. Rentenversicherung, es geht doch aber um das Vertragsverhältnis zwischen Hostess und Agentur und die ggf. daraus resultierenden Rentenbeiträge zu Lasten der Agentur und der Hostess...

Die hier zu findenden Aussagen, Beiträge u. Ratschläge, wg. des Cebit-Urteils dürfen Hostessen und Promoter auf Messen nur noch mit Lohnsteuerkarte arbeiten, scheinen doch nicht ganz richtig zu sein!? Immerhin hat es 9 Urteile in der Sache gegeben...dazu hätte ich gerne mal eine Meinung gehört.

Auszug:
Die Beklagte (Dt. Rentenversicherung)ist nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV verpflichtet festzustellen, dass die Beigeladene (die betroffene Hostess) ihre Tätigkeit für die Klägerin (Agentur) nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Die Tätigkeit als Hostess, die die Beigeladene (Hostess) für die Klägerin (Agentur) ausübt, stellt keine Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV dar.
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Gast






BeitragVerfasst am: 14 Jun 2008 - 11:39

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Hey, wollte fragen ob jemand weiß wie lange es dauert bis die Rentenversicherung dieses Formular V027 (Scheinselbstständigkeit oder nicht) bearbeitet ?!?! Habe mega Probleme mit einer Agentur und bräuchte das schnellstmöglich! Danke, VG
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Gast






BeitragVerfasst am: 14 Jun 2008 - 20:42

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Ich hab den Antrag auf Statusfeststellung gestellt, als keine BfA-Befreiung. Nach ca. 3 Wochen kam ein Schreiben, mein Schreiben werde jetzt bearbeitet, nochmal 2 Wochen später der Bescheid. Ich glaube auch nicht wirklich, dass die zum "kurzen Dienstweg" zu überreden sind. Da würd der Stapel von oben nach unten abgearbeitet kopfschüttel
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Gast






BeitragVerfasst am: 18 Dez 2008 - 21:49

BfA - Fragebogen der Rentenversicherung
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Pareto hat Folgendes geschrieben:
Hallo zusammen! Smile

Es geht bei mir um folgendes - ich habe für eine Agentur gearbeitet und war insgesamt nur einen Tag im Einsatz. Zur Rechnungsstellung wollen die jetzt zusätzlich zu dem üblichen Krempel einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Bin ich überhaupt dazu verpflichtet, so etwas auszufüllen?

Die Agentur geht es doch überhaupt nichts an, wann ich zuletzt sozialversicherpflichtig beschäftigt war, für welche Auftraggeber ich sonst tätig bin oder bei welcher Krankenkasse ich versichert bin. Das kann denen doch völlig Schnuppe sein. Mich regt das insofern auf, da ich jetzt diesen dämlichen Antrag ausfüllen muss, dafür extra in die Uni fahren darf, um ihn auszudrucken und außerdem schon seit sechs Wochen auf mein Geld warte. Angeblich habe man schon mehrmals versucht, mich per Email zu erreichen. Ist klar, muss ich wohl alle überlesen haben diese Mails. Das Telefon zu benutzen, ist denen anscheinend auch noch nicht in den Sinn gekommen.

Wie siehts also aus? Muss ich das überhaupt ausfüllen? Können die das verlangen? In fünf Jahren Promo habe ich das Ding noch nicht ein einziges Mal gesehen.. und wenn ja, welchen Sinn hat ein solcher Antrag für die Agentur?

Danke schon mal im Voraus. Smile

Gruß,
Andreas


ich wünsch dir viel spass und viele nerven Smile
den rotz hab ich letztes jahr direkt von der BFA schon mitgemacht, einmal und nie wieder....4 wochen dauerstress wegen den ....
Der Antrag soll nur bedeuten dass die agentur nachkontrolliert ob du net als scheinselbstständig gilst.
Im jahr 2007 gab es so ein paar agenturen die eine 6 stellige Zahl an die BFA wegen scheinselbständigkeit zahlen durften.

Von den Agenturen die mir so was vor Vertragsbeginn mitgeteilt haben dass sie sowas des öfteren durchziehen, hab ich rigoros sämtlich Einsätze abgesagt und einfach mal zu sagen...no way...mit mir net. kopfschüttel

zähne zusammenbeisen und den scheis ausfüllen
und am besten den rahmenvertrag gleich mit aufkündigen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 19 Dez 2008 - 7:48

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DanMat hat Folgendes geschrieben:
... das werden dann schnell mal Tausend Euro oder mehr.


sicherlich nicht bei einem Auftrag von einem Tag...

Sollte dies nicht bereits im Vertrag stehen, ist es nicht akzeptabel, einen entsprechendes Verfahren unter dem Druckmittel der Honorarzahlung zu verlangen - ein Promoter ist ein selbstständiger Gewerbetreibender und ich verlange von der Agentur auch keine Kopie der Gewerbeanmeldung, so für alle Fälle.

Eine schriftliche Erklärung, in der alle notwendigen Punkte zur Scheinselbstständigkeit ausgeräumt werden, sollte in jedem Fall reichen!

ciao derde
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Gast






BeitragVerfasst am: 19 Dez 2008 - 8:15

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Hey,

vielen Dank für die Antworten. Smile Habe mal nachgeschaut, das stand auch so im Rahmenvertrag.. unglaublich.. ich fänd das ja alles halb so wild, wenn die Agentur auch noch freundlich gewesen wäre. Aber bei mir hat sich Wochen kein Mensch gemeldet, auf Nachfrage meinerseits vor drei Wochen war alles in Ordnung und mein Geld wäre angeblich eine Woche später auf meinem Konto.

Naja, werde halt nie wieder für den Verein arbeiten.. und gut ist..

Bekomme ich eigentlich eine Art Bestätigung, dass ich nicht scheinselbstständig bin? Wenn ja, würde mir das in Zukunft immerhin so ein Theater ersparen.

Also nochmals Danke für die schnellen Antworten und schon einmal fröhliche Weihnachten. weihnachten
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Gast






BeitragVerfasst am: 19 Dez 2008 - 9:42

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http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/01_formulare/01_versicherung/gro%C3%9Fdruckvordrucke_versicherung/V0028_GD.html?nn=28150

Formular V027 ausfüllen und einschicken. Dauert ungefähr 4 Wochen, dann bekommst du einen Bescheid. Ist meiner Meinung nach aber nur zu empfehlen, wenn du hauptberuflich selbstständig bist, andernfalls bist da ja höchstwahrscheinlich irgendwie (Arbeitgeber, Uni, Arge...) rentenversichert. Wichtig bei dem Formular ist, dass daraus hervorgeht, dass du nicht weisungsgebunden bist und keinen festen Arbeitsplatz etc. bei deinen Auftraggebern hast. Irgendwo wird auch nach Verträgen mit Auftraggebern gefragt, da würde ich nix mitschicken, geht die nix an, was da drin steht. Einfach ein paar Auftraggeber aufzählen und notieren, dass das alles via Mail oder Telefon läuft.
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Gast






BeitragVerfasst am: 19 Dez 2008 - 10:19

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derdegrijb hat Folgendes geschrieben:
sicherlich nicht bei einem Auftrag von einem Tag...


Gut möglich, dass man da "nachgebessert" hat. Früher hat man meines Wissens Firmen aller 4 Jahre überprüft und bei Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, also Scheinselbstständigkeit, pauschal von beiden Seiten Beiträge für den ganzen Zeitraum verlangt. Was dann eben zu solchen Summen geführt hat. Das ist meiner Meinung nach so oder so ein unmögliches Vorgehen. Vor Jahren noch hat man versucht mit der Ich-AG die Arbeitslosenzahlen zu senken und heute geht man gegen die selbstständigen Einzelunternehmer vor, um die maroden Rentenkassen zu sanieren kopfschüttel
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Gast






BeitragVerfasst am: 18 März 2009 - 18:22

Statusfeststellungsverfahren (ehemals BfA)
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wofür steht BfA? sage ich da vorhanden oder nicht vorhanden???
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Gast






BeitragVerfasst am: 03 Apr 2009 - 19:18

Ähnliche Sachlage
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Hallo,

ich habe ein ähnliches Problem wie Pareto: Ich habe nur ein Mal und auch nur drei Stunden für eine Agentur gearbeitet. Ich bin eingesprungen, habe die Buchung also erst einen Tag vorher per Mail erhalten, deshalb wurde auch kein Rahmenvertrag oder Sonstiges unterschrieben. Zur Rechnungsstellung wollten die nur Gewerbeschein und Steuernummernachweis. Jetzt habe ich eine Mail mit folgendem Inhalt bekommen:

Hallo,

aufgrund einer neuen Regelung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte müssen wir nun von allen für uns tätigen selbständigen Mitarbeitern einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der BFA einreichen. Erst wenn der Status geprüft wurde und Du als selbständig anerkannt bist, können wir Dich als Hostess/Promoterin etc. einsetzen. Deshalb bitten wir darum, dass Du uns den Antrag binnen 10 Tagen ausgefüllt zuschickst, damit wir diesen einreichen können.



Weitere Jobs sind nicht geplant, allerdings habe ich das Geld für meinen ersten Einsatz noch nicht bekommen. Ist aber grade noch im Zahlungszielrahmen.

Muss ich das ausfüllen??? Wenn ich das jetzt ausfülle kommt dann die BfA und will ein komplettes Prüfverfahren machen? Oder ist das dann nur für diese spezielle Agentur, damit die abgesichert sind?
Ich meine, die können mir Nix, ich bin nicht scheinselbstständig nach den Kriterien, aber ich hab keinen Bock auf dn Stress, vor allem weils eh nur so ein kleiner Einsatz war. Insofern wenns nur für die Agentur ist dann nehm ich halt keine Aufträge mehr von denen an, ist kein Problem.

Ich bin nebenberuflich Hostess/ Promoterin, eigentlich Studentin.
Achja, bei der Agentur geht keiner ans Telefon.

Weiß irgendwie nicht so ganz, was das Ganze soll...[/code]

Danke schonmal für eure Hilfe..
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Gast






BeitragVerfasst am: 03 Apr 2009 - 23:25

Antworten mit Zitat  

Versuch mal die Agentur zu erreichen und schlage vor, deine Studentenbescheinigung vorzulegen. Am reciht denen das. Ich habe mal ein wenig geforscht, so eine Regelung habe ich nicht gefunden. Und warum will das nur diese Agentur, wenn es denn eine Regelung sein sollte? Kann höchstens sein, dass die bei einer Betriebsprüfung Ärger bekommen haben und das jetzt sicherheitshalber alles schwarz auf weiß benötigen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 04 Apr 2009 - 10:09

Antworten mit Zitat  

@ rotemaya: Ich habe von der selben Agentur die Email bekommen wie Du. Weiß auch nicht so ganz was ich davon halten soll. Ich werde erstmal mit denen sprechen, bevor ich denen das ausfüllen. Hoffe, dass die dann mal zu erreichen sind...
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