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<< Krankenversicherung - Fragen & Probleme :: Promotionausfall und kurzfristige Jobabsagen >> |
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Gast
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Verfasst am: 08 Sep 2010 - 14:15
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Zitat: | Man muss bei der Setcard angeben:BfA -Befreiung, ja/nein?!
Ich arbeite vollzeit und möchte Promotion nebenher machen (mit dem Gewerbeschein abrechnen). Was muss ich dann bei diesem Punkt angeben?
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Hast du du eine oder nicht?
Ja für ja und nein für nein!
Zitat: | Noch ein unklarer Punkt: Ust abzugsfähig?! Was muss ich da angeben... |
Auch hier solltest du dich über die Sache informieren und eben nicht über das Ausfüllen der Sedcard nachdenken!
Es ist somit viel wichtiger bei der ersten Rechnung:
Berechnest du Umsatzsteuer,mußt du das auch 5 Jahre lang fortführen!
Zitat: | Eine weitere Frage: Wie wichtig ist ein Gesundheitszeugnis?
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Für alle Verkostungsjobs ist es unumgänglich.Wenn du also demnächst vorhast Schokolade,Salate und alle Lenbensmittel zum probieren anzubieten,dann muß das "Teil" her.
Du mußt es bei der Verkostung stehts bei dir führen (gesetzlich vorgeschrieben) und auch meistens im Markt am Anfang vorzeigen. |
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Gast
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Verfasst am: 17 Sep 2010 - 9:22
verwürrtet |
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Jetzt bin ich verwirrt. Ich dachte, das ist die Befreiung für die Sozialversicherungsbeiträge, die wir zahlen müssen. Hab schon eine Anzeige gefunden, die explizit nach Promotern mit BfA-Befreiung gesucht haben. |
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Gast
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Verfasst am: 17 Sep 2010 - 10:41
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Sozialversicherungsbeiträge zahlen Selbständige per se nicht (außer der obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung), d.h. Du zahlst keine Arbeitslosenversicherung und keine Rentenversicherung.
Die Rentenversicherung(sanstalt) hat nun die Federführung dafür, die Selbständigkeit zu überprüfen, i.d.R. ein Antragsverfahren. Damit machst Du Deine Selbständigkeit quasi wasserdicht.
Wenn das nicht geschieht (entweder agenturseitig für einen bestimmten Job oder von Dir aus für die allgemeine Variante) könnte bei einer Überprüfung der Agentur auffallen, daß Du eigentlich nur "scheinselbständig" bist und es werden Sozialversicherungsbeiträge in einer von der Rentenversicherung dann festgelegten Höhe und über einen dann bestimmten Zeitraum nachgefordert (was durchaus heftig sein kann).
Um vor solchen Überraschungen gefeit zu sein, suchen manche Agenturen (speziell solche, die bereits mehr oder minder freundlichen Kontakt mit den Behörden in solchen Angelegenheiten hatten) eben Leute, die bereits eine BfA-Befreiung haben. Somit sparen sie Zeit und Manpower für die Beantragung) Leider sind das dann oft Jobs, die eben den Status der Befreiung (die ja auch nicht in Stein gemeißelt ist, d.h. sie kann jederzeit widerufen werden, wenn sich die Umstände ändern) gefährden, also Messejobs und andere stark weisungsgebundene Tätigkeiten wie klassische Merchandisergeschichten.
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt ?
LG,
*** Sabine *** |
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Minnielee ABC-Schütze
Anmeldungsdatum: 26.03.2010 Beiträge: 11 Wohnort: Leipzig
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Verfasst am: 23 Okt 2010 - 21:02
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Auszug:
Die von vielen BfA-Befreiung genannte Statusfeststellung durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es schon deswegen nicht, weil die BfA (Bundesanstalt für Angestellte) nicht mehr existiert. Diese und die bisherigen Landesversicherungsanstalten sind in der DRV aufgegangen, der Deutschen Rentenversicherung. Aber auch eine "Befreiung" ist mit dem nur durch Antrag einzuleitenden Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) nicht automatisch verbunden. Vielmehr löst der Antrag eine penible Prüfung der Tätigkeit durch die DRVÂ aus, was auch nach hinten losgehen kann.
Quelle:
http://www.scheinselbstaendigkeit.de |
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comunicat2
Anmeldungsdatum: 14.08.2006 Beiträge: 2 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 19 Jan 2011 - 13:21
Entscheidung der DRV/BfA nur im Einzelfall |
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Hi,
kann mir jemand die Sinnhaftigkeit der BfA-Befreiung für andere Agenturen erklären, wenn das erstmal festgestellt ist?
Nachdem ich mich grade wieder 2 Stunden mit Nachfragen zu meinem „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ beschäftigt habe, stellt sich mir immer wieder die Frage, weshalb Agenturen ständig danach fragen.
Nachdem ich das vor über 2 Jahren schon einmal angeleiert habe, habe ich das damals abgebrochen. Auf telefonische Nachfrage bei der DRV (die BfA gibt’s nicht mehr!) erklärte man mir seinerzeit, man werde mir nach Abschluss des Verfahrens keine Selbstständigkeit bescheinigen, sondern dass bei einem bestimmten Auftrag keine Rentenversicherungspflicht bestand. Nun gut.
Wenn ich pro Jahr für 30/40 Agenturen arbeite, müsse ich das eben für jeden einzelnen Auftrag feststellen lassen. Aha! Frage, wie man sich das vorstelle – 30/40 Anträge pro Jahr (!) jeweils mit einem Aktenordner an Unterlagen einsenden? Ja, ich wolle ja schließlich die Feststellung. Hallo? Ich hab auch noch etwas anderes im Leben zu tun, als die Bürokratie am laufen zu halten. Habe das dann nicht weiter verfolgt.
Nachdem das erstaunlich viele Agenturen fordern - aber eigentlich keine einen bei der Antragstellung unterstützen möchte!!!? - kam nun eine im letzten Jahr von sich aus, die Prüfung läuft seit 8 Monaten – schaun mer mal...
Frage: was hilft das Agenturen b, c, d, e, f, g..., wenn ich irgendwann mal einen Bescheid bekomme, wie ich versicherungsrechtlich bei Agentur a) eingestuft bin? Eigentlich doch gar nicht?
LG. |
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Gast
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Verfasst am: 25 Jan 2011 - 12:02
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Es ist nicht richtig, dass Selbständige per se keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Es gibt einen ganzen Katalog von selbständigen Berufen, die per Gesetz rentenversicherungspflichtig sind. Dazu zählen u.a. Lehrer (auch Musik-, EDV-, Fitness- und sonstige Trainer), Hebammen und manche andere.
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gibt es als Allein-Selbständiger nur in wenigen Ausnahmen.
Mein Tipp für Promoter: definiert Euch selbst als (Mini-)Agentur und habt einen Angestellten zu einem Minigehalt, dann sollte die DRV wenig anhaben können. |
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Gast
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Verfasst am: 26 Jan 2011 - 17:06
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Lehrer sind nicht Promoter, obwohl sie manchmal doch Ähnliches tun. Als ich nach der Statusanfrage von der BfA den klaren Bescheid bekam, dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt, dachte ich, dass alles schön erledigt ist. Einige Monate später kam von der gleichen BfA eine Beitragsnachforderung, weil Lehrer zu der Berufsgruppe gehören,die per Gesetz rentenversicherungspflichtig sind. Und dann blieb es nicht bei 19,5 % des Bruttoverdienstes, sondern es gab einen Mindestbeitrag, sodass sich in schlechten Monaten das Arbeiten nicht gelohnt hat. |
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Gast
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Verfasst am: 26 Jan 2011 - 18:04
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Nachtrag:
gefunden in:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/contentblob/32758/publicationFile/18585/2005_07_05_text_rs_anlage_4.pdf
Verkaufsförderer treten im Regelfall unter der Bezeichnung Werber, Werbedame, Promoter oder Propagandist auf. Ihnen obliegt die Aufgabe, im Rahmen von Verkaufs- oder Werbeaktionen zumeist in Kaufhäusern, Supermärkten oder auf Messen für Produkte zu werben. Die Werbetätigkeit setzt besondere persönliche Fähigkeiten wie z.B. Einfühlungsvermögen, Redegewandtheit, Überzeugungskraft und Geschick voraus. Zum Teil werden zusätzlich Produkte auf Provisionsbasis verkauft.
Verkaufsförderer stehen in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie lediglich kurzfristig für verschiedene Werbeaktionen eines oder mehrerer Auftraggeber eingesetzt werden. Aufgrund der wechselnden Arbeitszeiten und Arbeitsorte besteht keine Weisungsabhängigkeit (Urteil des Bayerischen LSG vom 18.05.2004 – L 5 KR 194/03 –). Eine selbständige Tätigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Werbeaktionen nur während der Öffnungszeiten von Kaufhäusern durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 14.06.1985 – IV R 150 - 152/82 –, USK 85115).
Propagandisten, die in gewisser Regelmäßigkeit von ihrem Auftraggeber hergestellte Waren gegen Provision in einem Kaufhaus in dessen Namen und für dessen Rechnung anbieten und verkaufen, zählen hingegen grundsätzlich zu den abhängig Beschäftigten (BSG-Urteile vom 24.10.1978 – 12 RK 58/76 –, USK 78134 und vom 12.10.1979 – 12 RK 24/78 –, USK 79221). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Mindestprovision vom Auftraggeber garantiert wird. Im Einzelfall kann auch eine selbständige Tätigkeit vorliegen.
Die Berufsbezeichnung Werber, Werbedame, Promoter oder Propagandist sagt noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus und stellt für sich kein Kriterium für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar. Die Beurteilung ist im Wege der Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. Abschnitt 3.2 und 3.3 des Gemeinsamen Rundschreibens). |
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Gast
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Verfasst am: 26 Jan 2011 - 22:35
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Danke, Ivo, das ist mal ein wirklich brauchbarer Beitrag!
So ähnlich hatte ich meinen Berufszweig auch beschrieben, und zusätzlich auf getätigten Kapitaleinsatz wie Auto, Computer, Drucker, PDA und Werbemaßnahmen wie Setcard hier bei pb incl. Profi-Account hingewiesen, u.a. auch noch eigene Visitenkarten, Rechnungsformulare etc. erwähnt, ebenso, daß ich Angebote abgebe und durchaus auch Jobs ablehnen kann, also frei in der Vertragsverhandlung und bei der Jobannahme agiere. Das reichte, Verträge brauchte ich gar nicht vorlegen.
Es empfiehlt sich, zu einer Aussenstelle der DRB zu gehen, die füllen den Wisch aus und sind sehr hilfreich. Das Amtsdeutsch ist nämlich echt eine Katastrophe!
LG,
*** Sabine *** |
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Gast
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donjuanita
Anmeldungsdatum: 05.05.2003 Beiträge: 7 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 12 Apr 2011 - 14:20
"BfA-Befreiung"....gibt es nicht (mehr)!!! |
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Liebe Leute,
die sogenannte "Bfa-Befreiung" gibt es schon des Längeren nicht mehr, da die BfA (Bundesanstalt für Angestellte) nicht mehr existiert. Diese und die bisherigen Landesversicherungsanstalten sind in der DRV ("Deutsche Rentenversicherung") aufgegangen.
VG,
Seda |
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Gast
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Verfasst am: 19 Apr 2011 - 11:48
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ertl hat Folgendes geschrieben: | Nun, es gibt da 2 Versionen, eine, die eine Statusfeststellung nur für einen bestimmten Job zum Gegenstand hat (wird meist von den Agenturen beantragt) und eine allgemeine Fassung.
Ich habe die allgemeine Variante, und die habe ich bei einer Außenstelle der Rentenversicherung direkt beantragt. Das empfiehlt sich allerdings erst, wenn man schon einige Zeit im Geschäft ist und "wasserdichte" Verträge vorlegen kann. Läuft diese Variante schief, bist Du geknieffen und darfst Sozialversicherungsbeiträge nach deren Gutdünken nachentrichten.
Ob das Teil wirklich so große Vorteile hat, sei mal dahingestellt. Gut, es gibt Agenturen, die auf dem Teil bestehen, andere wiederum lassen sie sich aber diese berühmte 5/6tel-Erklärung ausfüllen.
LG,
*** Sabine *** |
Bin dabei die allgemeine Variante zu beantragen. Leider habe ich noch keine Verträge die ich vorlegen kann. Sollte bzw. kann man trotzdem den Antrag abgeben und das entsrechende Feld freilassen? Käme es dadurch zu einer Ablehnung. |
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Biancinic
Anmeldungsdatum: 02.10.2011 Beiträge: 2 Wohnort: Meitingen
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Verfasst am: 27 Okt 2011 - 20:54
Was ist denn bitte ein BFA-Nachweis? |
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Wer kann mir bitte verraten was ein BFA-Nachweis ist?
Vielen DAnk schon mal im Voraus.
Lg Bianca |
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Gast
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Verfasst am: 27 Okt 2011 - 22:28
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Die BfA ist die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellt, heute einfach Deutsche Rentenversicherung. Der Nachweis bedeutet, dass du dort eine Statusfeststellung beantragen musst, ob du tatsächlich einer selbstständigen Tätigkeit nachgehst und keine Scheinselbstständigkeit vorliegt. |
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Gast
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Verfasst am: 03 Nov 2011 - 16:09
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Ist diese Statusfeststellung kostenpflichtig?
Vielen Dank für die Antwort.
Viele Grüße |
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