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Scheinselbstständigkeit? Was beachten.

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Gast






BeitragVerfasst am: 09 Jan 2008 - 16:53

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Hmm, hast du denn schoneinmal persönlich mit ihnen gesprochen?

Wenn der Termin sehr wichtig ist, würde ich das auf jeden Fall tun...unabhängig davon, ob nichts in deinem Vertrag von einer Vertragsstrafe bei Nichteinhalten der vereinbarten Einsätze erwähnt wird.

Sicherlich ist das alles ziemlich blöd gelaufen. Du hättest entweder den Job nicht zusagen dürfen, oder den Termin anders legen müssen. Aber da es jetzt dazu zu spät ist, würde ich das Gespräch mit der Agentur suchen.

Die Agenturen, für die ich bisher gearbeitet habe, waren meist sehr kompromissbereit und wenn ich mal ein Problem hatte, hat man durch Gespräche auch eine Lösung finden können.

Eine andere Möglichkeit wäre auch, dir Ersatz zu suchen.
Frag doch mal eine deiner Freundinnen, ob die nicht für dich einspringen könnte. Da wäre dann dir geholfen und auch der Agentur, denn so fallen keine Eisatztage aus.
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Gast






BeitragVerfasst am: 12 März 2008 - 18:59

Statusabfrage
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Hallo Leute,

ich brauche dringend bisschen Hilfe

Ich werde demnächst erstmals auf meine gewerbescheinarbeiten. Bin also noch anfänger.
Nun wurde mir von der Agentur eine Statusabfrage zugesand.
Ich weiß nicht so recht was ich hier ankreuzen soll.

Die Fragen wären:

Sind sie unternehmerisch am Markt tätig bzw. bieten sie ihre Dienste weiteren Firmen an? ( ich würde hier nein ankreuzen oder nich?)

Sind sie für die steuerlichen und sozialversicherungstechnischen Belange, die sie durch ihre Aufträge ergben, selbst verantwortlich? ( ja oder?)

Stellen sie die Agentur X von allen einkommenssteuerlichen und betrieblichen Fürsorgepflichten frei? ( ja oder?)


Über eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar!
Grüße
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Gast






BeitragVerfasst am: 13 März 2008 - 18:21

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Wie derdegrijb schon sagt, die erste Frage mit nein anzukreuzen wäre fatal - auch wenn Du momentan erst anfängst, bedeutet dies aber nicht, dass Du in diesem Jahr nicht auf dem Markt selbständig arbeiten wirst. Du willst doch sicherlich noch für andere Agenturen arbeiten und Kohle verdienen, oder? Also ganz klar ja! Smile

Und die anderen Fragen hast Du ja schon als richtig erkannt...

Sollte noch etwas sein einfach nachfragen...
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Rainer3160
Promo-Noob


Anmeldungsdatum: 05.05.2008
Beiträge: 40
Wohnort: Leese

BeitragVerfasst am: 05 Jun 2008 - 12:10

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http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/scheinselbstaendigkeit/index.html


Scheinselbständigkeit



Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet.
Dies hat zur Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerpflichten zu erfüllen sind.


Erfassung Scheinselbstständiger

Der Teil des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dem die Sozialversicherungsträger zur Vermutung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung bei der Erfüllung von drei von fünf Merkmalen ermächtigt und gleichzeitig diese Merkmale präzisiert wurden, ist komplett gestrichen worden. Die Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB IV sagt nur noch, dass Personen, die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 Abs. 1 SGB III beantragt haben, während ihrer (maximal dreijährigen) Förderung widerlegbar als Selbständige beurteilt werden.

Mit Wegfall der Vermutungsregelung wird die Beweislast endgültig in die Hände der Einzugsstellen und Betriebsprüfer zurückgegeben. Konnten diese Stellen sich früher wegen mangelnder Mitwirkung kein genaues Bild über die zu beurteilende Tätigkeit machen, durften sie eine Beschäftigung vermuten, wenn in ihren Augen drei von fünf im Gesetz präzisierten Merkmale vorlagen. Nun müssen die Prüfenden auch bei mangelnder Mitwirkung nachweisen, dass es sich wirklich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (und nicht um Selbständigkeit) handelt.


Anfrageverfahren zur Statusklärung

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) ist zuständig für das Anfrageverfahren, durch das die Beteiligten eine Klärung der Statusfrage erreichen können.
Das Anfrageverfahren durch die Beteiligten ist jedoch nur möglich, wenn nicht die Deutsche Rentenversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung selbst noch kein Verfahren eingeleitet hat.
Innerhalb des Statusverfahrens wird auf die Gesamtsituation abgestellt.
Im Vordergrund dieser Betrachtung steht als Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit,inwiefern ein unternehmerisches Risiko getragen und unternehmerische Chancen wahrgenommen werden.
Bedeutsam ist auch, dass die Deutsche Rentenversicherung gesetzlich verpflichtet ist, vor ihrer endgültigen Entscheidung, diese vorab bekannt zu machen, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, weitere für die Entscheidung erhebliche Tatsachen und rechtliche Gesichtspunkte hervorzubringen.
Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung haben aufschiebende Wirkung.

Der Unternehmer kann innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen, damit verbindlich festgestellt wird, dass keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Deutsche Rentenversicherung Bund
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen
10704 Berlin
Service-Telefon: 0800 333 1919

Der für das Verfahren benötigte Antragsvordruck ist auch im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de abrufbar.


I. Merkmale der Selbstständigkeit

Bei der Beurteilung des Status wird auf die Gesamtsituation abgestellt.
Im Vordergrund dieser Betrachtung steht als Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und inwiefern ein unternehmerisches Risiko getragen, unternehmerische Chancen wahrgenommen und hierfür beispielsweise Eigenwerbung betrieben wird.

Typische Merkmale unternehmerischen Handelns sind, die Erbringung von Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ferner die eigenständige Entscheidung über



Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug

Personelle Fragen (Einstellung, Entlassung)

Einsatz von Kapital und eigener Arbeitsgeräte

Entscheidung über Einkaufs- und Verkaufskonditionen

eigene Kundenaquisition

Werbemaßnahmen und Auftreten als Selbstständiger in der Geschäftswelt (Eigene Briefköpfe, Zeitungsannoncen)

II. Scheinselbständige

Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist, ob sich eine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber feststellen lässt.

Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind folgende Merkmale:
das Unternehmen besitzt kein Firmenschild oder keine eigenen Geschäftsräume. Es hat kein eigenes Briefpapier oder eigene Visitenkarten. Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf.
Der beschriebene Vermutungskatalog ist zwar mit Neufassung des Gesetzes entfallen, damit aber im Rahmen der Beurteilung der Scheinselbstständigkeit nicht bedeutungslos geworden. Bei der Beurteilung der Gesamtsituation spielen Gesichtspunkte wie


keine regelmäßig Beschäftigten
400,- € Beschäftigtenverhältnisse werden nicht anerkannt. Familienangehörige werden gegenüber der früheren Regelung anerkannt.


Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
Bei der Auslegung des Begriffs „im Wesentlichen“ gehen die Sozialversicherungsträger von einem Anteil von fünf Sechsteln des Umsatzes mit einem Auftraggeber aus. Es genügt nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftragsverhältnisse festzustellen, sondern die Auftraggeber müssen tatsächlich nachgewiesen werden.


Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige


Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers - kein unternehmerisches Handeln
Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind folgende Merkmale: das Unternehmen besitzt kein eigenes Firmenschild, keine eigenen Geschäftsräume, kein eigenes Briefpapier oder Visitenkarten. Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf.


Selbstständiger hat Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer verrichtet

weiterhin eine Rolle.


Beginn der Sozialversicherungspflicht:

Grundsätzlich tritt bei Feststellung der Scheinselbständigkeit die Sozialversicherungspflicht mit Aufnahme der Tätigkeit ein.


Ausnahmen:

Die Sozialversicherungspflicht tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine unanfechtbare Entscheidung vorliegt (Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung). Voraussetzung hierfür ist:


Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor.

Der Beschäftigte hat zugestimmt.

Der Beschäftigte hat sich für den Zeitraum zwischen Beginn der Tätigkeit und Erteilung des Bescheides entsprechend für den Krankheitsfall und das Alter abgesichert.

Zu Punkt 3 ist zu beachten: Bei der Vorsorge für das Alter besteht ein Wahlrecht. Anstelle von Rentenversicherungsbeiträgen werden Lebensversicherungen, Immobilien oder Wertpapierbesitz als gleichwertige Absicherung anerkannt.


Wenn der Unternehmer keinen Antrag gestellt hat:

Die Versicherungspflicht tritt erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Betroffene oder der Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Vorausgesetzt wird, dass der Beschäftigte dem Rentenversicherungs-Bescheid zustimmt und sich für den Zeitraum zwischen Beginn der Tätigkeit und Erteilung des Bescheides entsprechend für den Krankheitsfall und das Alter abgesichert hat.


Arbeits- und Steuerrecht


Bei Feststellung von Scheinselbstständigkeit kann der Betroffene gegebenenfalls seinen Arbeitnehmerstatus vor Gericht einklagen. Wird dieser ihm vom Arbeitsgericht zuerkannt, hat er damit auch alle arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten eines abhängig Beschäftigten.
Steuerrechtlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung der Außenstände in voller Höhe zur Verantwortung gezogen werden. Ferner hat der Scheinselbstständige die auf seinen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zurückzuerstatten.
Des Weiteren endet mit Feststellung der Scheinselbstständigkeit die unternehmerische Tätigkeit. Dies bedeutet, dass das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt abzumelden ist.


III. Arbeitnehmerähnliche Selbständige


Arbeitnehmerähnlich ist, wer keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,-- Euro übersteigt und wer auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (Faustregel 5/6 des Umsatzes werden über einen
Auftraggeber generiert). Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im Voraus begrenzten und nur vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (projektbezogene Tätigkeit) wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt.

Diese Gruppe ist auch nach der Neuregelung rentenversicherungspflichtig!

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist in folgenden Fällen auf Antrag möglich:



Selbstständige können für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (Existenzgründung) von der Versicherungspflicht befreit werden. Die Befreiung kann auch bei Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit, die ebenfalls den Merkmalen des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen entspricht, erneut in Anspruch genommen werden. Der 3-Jahres-Zeitraum nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit darf noch nicht überschritten sein. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.


Der Antragsteller hat das 58. Lebensjahr vollendet: Er wird vollständig von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn er bereits selbständig war und die Versicherungspflicht erstmalig aufgrund der Neuregelung zur rentenversicherungspflichtigen Selbstständigkeit eingetreten ist. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
Ferner können Personen dauerhaft von der Versicherungspflicht befreit werden, die am 31. Dezember 1998 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach wegen der Regelung über arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit versicherungspflichtig werden.
Danach können selbstständig Tätige, soweit sie vor dem 2. Januar 1949 geboren sind, von der Versicherungspflicht befreit werden, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen müssen.


Jüngere Selbstständige können nur dann befreit werden, wenn sie bereits vor dem 10. Dezember 1998 eine Alterssicherung im Rahmen einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung oder auf Grundlage einer vergleichbaren Form der Vorsorge entsprechend den Forderungen des § 231 Abs. 5 SGB VI aufgebaut haben. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht auch bei Zusage auf eine betriebliche Altersvorsorge, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen, die an einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag zu stellen sind, erfüllt werden.
Weitere Informationen zur Befreiung von der Versicherungspflicht finden Sie auf dem Merkblatt der deutschen Rentenversicherung.

Sonderregelungen für Handelsvertreter:

Mit dem Wegfall der Vermutungskriterien ist auch die Ausnahmeregelung für Handelsvertreter hinfällig geworden.
Entscheidend für die Frage der Selbstständigkeit ist nun auch bei den Handelsvertretern, ob diese ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei einteilen und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.
Somit können Handelsvertreter grundsätzlich auch scheinselbstständig sein. Indizien dafür sind beispielsweise Umsatzvorgaben, eng angelegte Kontrollen des Auftraggebers, Pflichtanwesenheiten, vorgegebene Termine bei Kunden, Tourenpläne, Urlaubsbestimmungen mit dem Auftraggeber sowie das Verbot Angestellte einzustellen.

Sofern der Handelsvertreter seine Arbeitszeit und Tätigkeit aber frei einteilen kann, ist dennoch den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt, wenn er regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Entgelt 400,- € im Monat übersteigt und wenn er im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist.

Wenn von der Rentenversicherungspflicht auszugehen ist, sind die Befreiungsmöglichkeiten zu prüfen. Hierzu wird auf die Ausführungen oben verwiesen.
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Rainer3160
Promo-Noob


Anmeldungsdatum: 05.05.2008
Beiträge: 40
Wohnort: Leese

BeitragVerfasst am: 05 Jun 2008 - 21:12

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Die Regeln zur Scheinselbständigkeit - Worum es geht
Am 12. November 1999 verabschiedete der Bundestag die neuen Regeln zur "Scheinselbständigkeit" und zur "Rentenversicherungspflicht des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen".

Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes gründete in der Tatsache, dass die Renten- und Sozialversicherunspflicht von Arbeitgebern , die sich dann einfach Auftraggeber nannten, schlichtweg umgangen wurde.

Besonders im Speditionswesen wurde dies so gehandhabt. Die großen Spediteure setzen von den Fahrern für eine Anstellung voraus, dass diese ein eigenes Speditionsgewerbe gründeten. Diese arbeiteten dann aber alles andere als "selbständig". Sie hatten die Arbeitszeiten und die Touren einzuhalten, die der Großspediteur ihnen vorschrieb. Eine Ablehnung der Aufträge kam nicht in Betracht, die Höhe des Einkommens bestimmten die "Auftraggeber".
Wer selbständig ist, bestimmt seine Altersvorsorge aber selbst. So mussten die Großspediteure die Fahrer weder sozial- noch rentenversichern und sparten auf diesem Wege immense Beträge ein.
Kleinspediteure mussten ihre Altersvorsorge selbst regeln, wobei die Einkommen nicht so hoch waren, dass die Bewältigung der Versicherungskosten davon ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Vom Gesetzgeber wurden solche Kleinunternehmer als scheinselbständig eingestuft.

Zunächst rief der Gesetzgeber ein "Korrekturgesetz" für die Kultur der Selbständigkeit in Deutschland ins Leben. Dieses war jedoch so allgemein gefasst, dass Unternehmer, die gar nicht davon umfasst sein sollten, in die Position von Arbeitnehmern rückten und deren Auftraggeber in Unkosten gestürzt wurden.

Das neue Gesetz ist mit Rückwirkung zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Es soll den zuvor angerichteten Schaden reparieren und brauchbare Kriterien für die Bestimmung des Vorliegens der Versicherungspflicht schaffen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 03 Aug 2008 - 17:14

Scheinselbstständigkeit??!
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Hallo!

Ich bin seit etwas mehr als einen Monat bei einer Agentur und habe dort immer beim gleichen Kunden Promotion gemacht. Jetzt will ich etwas pausieren, weil ich auch noch in einem anderen Büro als Aushilfe tätig bin.
Meine Steuernummer habe ich auch seit ca. einem Monat. So. Nun muss ich einen Rahmenvertrag mit meiner Agentur abschließen..
Mit folgender Frage habe ich ein Problem:
"Der Arbeitnehmer ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
Ja - weitere Agenturen: ... // Nein: wenn der AN zum Zeitpunkt der Auftragsannahme noch keine weitere AG hat, verpflichtet er sich, innerhalb der nächsten 3 Monate weitere AG zu bekommen"

- Ich bin nur bei dieser Agentur tätig und habe auch nicht vor noch mehr Promotionjobs bei anderen Agenturen anzunehmen!!!
Eine Mitarbeiterin dieser Agentur ist allerdings der Meinung, dass ich scheinselbständig bin wenn ich mir keine weitere Agentur suche.

Was ist nun richtig?
Kann ich diese Verpflichtung aus dem Vertrag rausstreichen oder ist das vom Gesetz her so geregelt??
Wie gesagt, Promotion habe ich nur für eine kurze Zeit gemacht. Und wenn ich mir jetzt noch weitere Agenturen suchen muss, damit ich bei dieser Agentur bleiben kann, dann will ich lieber gar keine Promotion mehr machen.

Es wäre nett wenn mir jemand helfen könnte!!
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Gast






BeitragVerfasst am: 03 Aug 2008 - 18:28

Antworten mit Zitat  

Hallo!
Da hat leider die Mitarbeiterin Recht. Denn bist du nur für eine Agentur tätig, entspricht es dem Angestelltenverhältnis, da du aber selbstständig bist, darfst du max. 5/6 deines Einkommens aus selbstständiger Arbeit von der gleichen Quelle beziehen, sowie für mind. 3 Agenturen gearbeitet haben.
Also bleibt dir nichts anderes übrig, als zumindest paar Jobs zu machen bei den anderen Agenturen.
Ist doch aber nicht schlimm und vor allem wenn du schon Erfahrung hast, bekommst du bestimmt schnell andere Jobs. Danach kannst du ja wie gewohnt weiter machen. Wink
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Gast






BeitragVerfasst am: 03 Aug 2008 - 19:16

Re: Scheinselbstständigkeit??!
Antworten mit Zitat  

MartinaSem hat Folgendes geschrieben:
Jetzt will ich etwas pausieren, weil ich auch noch in einem anderen Büro als Aushilfe tätig bin.

Wie wird denn deine Tätigkeit dort vergütet? Wenn du da auch über GS arbeiten kannst, hast du ja schon mal zwei Auftraggeber. Ansonsten solltest du nicht so schnell aufgeben, manchmal gibt es über irgendeine Agentur von sonstwo eine tolle Promo in deiner Stadt und schon hast du wieder jemanden mehr in deiner "Kartei" yo
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Gast






BeitragVerfasst am: 04 Aug 2008 - 23:08

Antworten mit Zitat  

Vielen Dank für eure Antworten.
Promotion war für mich allerdings nur eine Übergangslösung und deshalb habe ich keinen Rahmenvertrag abgeschlossen. - Sprich: Keine weiteren Promotionaktionen mehr.
Da ich auch im letzten Monat mein Geld ohne einen Vetrag bekommen habe, hoffe ich, dass es diesmal auch so sein wird.
Davon abgesehen habe ich überhaupt gar keinen Gewerbeschein. Und bei meiner anderen Tätigkeit wird über meine Lohnsteuerkarte abgerechnet.
Trotzdem vielen Dank für eure Unterstützung!
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Gast






BeitragVerfasst am: 05 Aug 2008 - 7:58

Antworten mit Zitat  

Eine gewisse Anzahl von Stunden kann man auch ohne Gewerbeschein über Steuernummer abrecfhen. Auch dann kann man allerdings als Scheinselbstädig gelten. Wenn es finanzamt allerdings sieht, dass es allgemein nur 2-3 Jobs waren werden sie sicher kein Fass deshalb aufmachen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 30 Aug 2008 - 16:18

ausgefülltes scheinselbstständigkeitsformular?
Antworten mit Zitat  

Hallo zusammen!

Im Vertrag für einen Promotionjob fordert die Agentur von mir unter anderem ein ausgefülltes Scheinselbstständigkeitsformular!

Kann mir jemand von euch helfen? Was genau ist das? Und der Promotionjob ist mein Erster. Bin ich dann scheinselbstständig?

Vielen Dank schonmal!
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Gast






BeitragVerfasst am: 15 Sep 2008 - 8:54

Scheinselbstständig? Oder nicht?
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Ich ahbe seit März fast alle auftäge von einer Agentur erhalten unter der Bedingung das ich ihnen alle wochenenden zuteile. Ich abe für die 23 Einsäze gemacht und von einer Brauerei 5 Einsätze. eine andere agentur hatte mir Aufträge versprochen und Einen erteilt den ich wegen einer Erkrankung nicht machen konnte.Nun soll ich für die agentur die mir so viele einsätze gab von Okt.bis ende Dez. Einsätze machen,nur für ein anderes Produkt und Hersteller. Gellte ich da dann als Scheinsebständig? wenn ja wie komme ich daaus dem Vertrag ?
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Gast






BeitragVerfasst am: 15 Sep 2008 - 17:34

Antworten mit Zitat  

Ich würde den Auftrag jetzt nicht unbedingt sausen lassen - sei froh, eine durchgehende Beschäftigung mit hoffentlich gutem Honorar zu haben !! - aber trotzdem weiter Augen & Ohren für vielleicht noch 1 - 2 Aufträge offen halten, auch wenn nur einen Tag oder ein Wochenende. Also nicht den Kopf verlieren, wir haben erst Mitte September !!

ciao derde
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Gast






BeitragVerfasst am: 15 Sep 2008 - 19:13

Antworten mit Zitat  

Bleib da ruhig mal am Ball, wenn es gerade gut läuft. Faustregel ist, nicht mehr als 5/6 für einen Auftraggeber, sonst gilt man als scheinselbstständig (entscheidend ist der Umsatz, nicht die Anzahl der Einsätze) yo
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Isapewalow
ABC-Schütze


Anmeldungsdatum: 21.10.2007
Beiträge: 11
Wohnort: Friedberg

BeitragVerfasst am: 16 Sep 2008 - 13:50

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Hi melmet,

es kommt eher weniger darauf an wie lange du für einen Auftraggeber arbeiten kannst, sondern wieviel du bei diesem verdienst. Damit man nicht als Scheinselbstständig abgestempelt wird, muss man da einige Regeln beachten. Das wichtigste Kriterium ist, dass man nicht mehr als 80 % vom Umsatz bei einem Auftraggeber machen darf.
Solange du also Aufträge von anderen Agenturen/Auftraggebern annimmst und ausführst u. nicht mehr als 5/6 vom Umsatz bei einer Agentur bekommst sollte alles okay sein.

Liebe Grüße, Inna
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