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promotionbasis.de
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<< Statusfeststellungsverfahren (ehemals BfA) / BfA-Befreiung :: Steuererklärung? >> |
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Gast
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Verfasst am: 19 Okt 2012 - 14:35
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Magenta hat Folgendes geschrieben: | wenn die agentur sich vorbehält, bei kürzungen nicht zu bezahlen, heisst das wohl, dass bei einer kürzung von 100 prozent (ausfall) die agentur aus der zahlungsverpflichtung wohl leider raus ist.
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Nicht alles,was man unterschreibt ist auch 100% gültig!
Zitat: | bedeutet meiner meinung nach, dass du keinen schadensersatz verlangen kannst, aber die dich auch nicht mehr im nachhinein zur erfüllung des auftrags zwingen können.
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Aus diesen Schluss würde somit in der Praxis bedeuten,dass nie ein Schadenersatzanspruch entstehen würde.
Der Threadersteller hat aber jetzt eineige Seiten vor sich..... |
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Gast
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Verfasst am: 13 Nov 2012 - 17:33
Honorarkürzung |
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Hallo liebe Promoter-Community, ich habe folgende Sorge:
Ich hatte einen Promotion-Einsatz für eine Agentur. Als ich diesen antrat, teilte mir meine Auftraggeberin vor Ort mit, dass ich eine andere Aufgabe für den gesamten Einsatz machen sollte. Ich war damit nicht einverstanden, da ich mich auf die mir am Telefon angekündigte Aufgabe eingestellt hatte. Wir gerieten in eine Meinungsverschiedenheit, woraufhin Sie mich nach Hause schickte. Eine Woche zuvor hatte ich für diese Agentur bereits gearbeitet und habe also noch Honorarforderungen. Ich befürchte nun, dass sie mir mein Honorar wegen diesen Vorfalls kürzen werden? Ist diese Befürchtung berechtigt oder haben sie dafür keinerlei Recht, da ihnen durch meinen Ausfall, den ich noch nicht einmal selbst zu verschulden habe, keinerlei Schaden entsteht?
Ich bin Euch mehr als dankbar, wenn jemand mir eine Antwort geben kann. |
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Gast
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Verfasst am: 13 Nov 2012 - 19:07
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Hallo manselino,
grundsätzlich ist es nicht zulässig Honorar für bereits erbrachte Leistungen zu kürzen. Du hast die Leistung für die vorherige Aktion erbracht und somit auch Anspruch auf das volle Honorar.
Mich würde noch interessieren, wie lange der Auftrag angelegt war, bei dem dich der Kunde nach Hause geschickt hat?
Wenn der Kunde der Agentur einen Auftrag erteilt, bei dem eine konkrete Aufgabe festgehalten wird, die auch in deinem Einzelauftrag genannt wird, dann sollte auch deine Aufgabe vor Ort nicht grob davon abweichen.
Wenn du beispielsweise fertig gepackte Tüten in einem Einkaufszentrum verteilen sollst, dann wäre es ok, wenn der Kunde verlangt, dass du mal ein paar Tüten selbst packst, wenn die fertig gepackten gerade mal alle weg sind.
Aber wenn du zum Beispiel im MediaMarkt Sony Vaio Notebooks verkaufen sollst und der Abteilungsleiter sagt, du sollst die Regale putzen oder auf einmal Kühlschränke verkaufen, dann ist das natürlich nicht zulässig.
Grundsätzlich ist es in einer solchen Situation das Cleverste deine Agentur anzurufen und deine Situation zu schildern. |
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Gast
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Verfasst am: 13 Nov 2012 - 19:21
AW |
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Also mein Einsatz hätte 4 Stunden gehen sollen. Ich denke aber nicht, dass durch meinen ´´Ausfall´´ der Agentur nennenswerte Schäden enstanden sind. Deshalb hoffe ich sehr, dass das was Du sagst, nämlich, dass sie keine bereits geschuldeten Honorare kürzen dürfen, stimmt. In jedem Falle danke ich Dir sehr für Deine schnelle Antwort. |
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Gast
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Verfasst am: 02 Jun 2013 - 17:11
vorzeitiger Abbruch des Messeeinsatzes - Bezahlung ? |
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Hallo, vielleicht kann mir ja jemand einen Tipp geben. Ich war zu einem Messeeinsatz für 5 Tage gebucht zu einer Pauschalsumme. Nun kam für meinen Auftraggeber der Messeeinsatz nicht zustande, da der Stand Betreiber sich unter dem Angebot etwas anderes vorgestellt hatte und der Einsatz meine Auftraggebers abgelehnt wurde, womit natürlich mein Einsatz auch nicht mehr nötig war.
Nun hat mein Auftraggeber mir nur der einen Tag bezahlt an dem ich anwesend war jedoch keinen Auftritt hatte sondern nur in Wartestellung stand. Die 4 weiteren Tage kamen ja nicht zustande. Habe ich Anspruch auf eine Bezahlung über den einen Tag hinaus ? Im Vertrag ist darüber leider nichts geregelt. |
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Gast
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Gast
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Verfasst am: 02 Jun 2013 - 18:33
Danke für die schnelle Antwort |
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leider wusse ich nicht wo ich am besten einstelle, deshalb 2 x Sorry
Ich verstehe das was ich jetzt gelesen habe so, dass das höhere Gewalt war und ich keinen Anspruch auf eine Zahlung für die restlichen Tage habe ? Wäre sehr nett wenn Du mir noch mal antworten würdest. |
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Gast
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Verfasst am: 02 Jun 2013 - 19:19
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Hast du alle 7 Seiten des Threads durchgelesen? |
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Gast
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Verfasst am: 02 Jun 2013 - 19:41
aha.. |
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Du meinst damit die Aussage das mir Schadenersatz nach 280 ff zustehen könnte ? Auch wenn mein Auftraggeber wohl für die ausgefallenen Tage kein Geld bekommen hat ? Das Honorar war auf € 500,00 ausgelegt . Man hat mir bisher die anteiligen 9 Stunden bezahlt. Wie hoch könnte ich denn für die restlichen 3 Tage Schadenersatz fordern. Gibt es da denn Regeln ?
Vielen Dank schon mal für die Hilfe. |
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maxwel Alter Hase
Anmeldungsdatum: 15.11.2012 Beiträge: 430 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: 03 Jun 2013 - 16:01
Re: aha.. |
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hummel55 hat Folgendes geschrieben: | Du meinst damit die Aussage das mir Schadenersatz nach 280 ff zustehen könnte ? Auch wenn mein Auftraggeber wohl für die ausgefallenen Tage kein Geld bekommen hat ?. |
1)Auftraggeber oder Arbeitgeber???? Eigentlich sollte es sich um die 2.te Variante handeln.
2)Schadenersatz steht dem zu,wer nun einmal den Schaden hat vom Verursacher zu.(sonst würde es insgesamt auch keinen Sinn machen).
Zitat: | Das Honorar war auf € 500,00 ausgelegt . Man hat mir bisher die anteiligen 9 Stunden bezahlt. Wie hoch könnte ich denn für die restlichen 3 Tage Schadenersatz fordern. Gibt es da denn Regeln ? |
Immer noch §§280ff BGB - ich würde hier 50% ansetzen.... |
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Gast
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Verfasst am: 03 Jun 2013 - 19:41
Bitte nochmals antworten.. |
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Also es handelte sich um meinen Auftraggeber. Ich sollte an einem Messestand für ein kleines Unternehmen als Hostess arbeiten. Dem kleinen Unternehmen wurde dann der Auftrag entzogen und somit war mein Einsatz nicht mehr gefragt.
Ich habe das auf Rechnung machen wollen.
Den einen Tag habe ich in Wartestellung am Stand gestanden, die anderen Tage wurden vom Messestandbetreiber abgelehnt.
Heisst das jetzt ich habe gegen das kleine Unternehmen keinen weiteren Anspruch, denn so viel ich weiß haben die auch dafür kein Geld bekommen. Und auch keinen Schadenersatz für mich ?
Lieben Dank nochmals ür eine Hilfe. |
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Gast
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Verfasst am: 03 Jun 2013 - 20:16
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Nun wird es aber verzwickt. Tätigkeiten als Hostess sind (gerichtlich bestätigt) eine abhängige Beschäftigung, also keine selbstständige Tätigkeit! So gesehen also doch Arbeitgeber. |
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Gast
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Verfasst am: 03 Jun 2013 - 20:20
hmmmm |
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wir haben einen Vertrag geschlossen als Auftraggeber und Auftragnehmer und ich sollte ein Honorar bekommen. Auf meiner Rechnung weise ich MwST aus. |
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Gast
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Verfasst am: 03 Jun 2013 - 20:33
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Landessozialgerichtes Hessen vom 20.10.2005 (Az. L8/14 KR 334/04)
Es spielt keine Rolle, ob du ein Gewerbe angemeldet hast und einen Vertrag mit der Agentur. Die Tätigkeit an sich ist und bleibt abhängige Beschäftigung und damit sozialversicherungspflichtig! |
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Gast
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Verfasst am: 03 Jun 2013 - 20:42
hmm... hhmmm |
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Bist Du Dir da ganz sicher, im vertrag ist geregelt die zeit von 4 Tagen.. Aktionsvorbereitung aktive Präsentation, Kundenansprache, weiter das mich der Auftraggeber darauf hinweist, dass ich für die ordnungsgemässe Versteuerung meiner Einnahmen aufgrund des erteilten Auftrags selbst Sorge tragen muss und im übrigen selbst prüfen muss ob ich aufgrund der Kleinstunternehmerregelung von der UST befreit bind. Der Auftraggeber erbringt seine Leistung als selbstständiger Unternehmer ???????
Ich werde ich |
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