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Entgeltfortzahlung / Urlaub / Krankheit

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Andreas-G



Anmeldungsdatum: 26.10.2015
Beiträge: 6
Wohnort: Sundern

BeitragVerfasst am: 03 Aug 2016 - 15:24

Entgeltfortzahlung / Urlaub / Krankheit
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Hallo zusammen,

wie sieht es eigentlich rechtlich mit Urlaubsansprüchen und Entgeltfortzahlung bei Krankheit aus?

Die Rahmenbedingungen:
- Bezahlung auf Minijobbasis bei dem selben Arbeitgeber
- keine zwischenzeitliche An-/Abmeldung
- unregelmäßige gelegentliche Einsätze
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Gast






BeitragVerfasst am: 03 Aug 2016 - 16:33

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Schau mal hier, da steht alles kompakt und gut zusammengefasst:
https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/20_arbeitsrecht/node.html;jsessionid=266F390089735743156424CBC4A237F2
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Andreas-G



Anmeldungsdatum: 26.10.2015
Beiträge: 6
Wohnort: Sundern

BeitragVerfasst am: 04 Aug 2016 - 7:00

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Die Seite und etliche andere Google-Ergebnisse kenne ich bereits. Jedoch habe ich bisher keine Infos gefunden, wie es bei einer unregelmäßigen Beschäftigung aussieht.
Konkret, wenn z.B. diesen Monat 2x Freitag und Samstag eine Promo durchgeführt wird, nächsten Monat keine, danach eine ganze Woche etc.
Diese Einsätze aber nicht langfristig geplant sind.
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Steffen81
Alter Hase


Anmeldungsdatum: 17.01.2013
Beiträge: 1210
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 04 Aug 2016 - 10:22

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Der Anspruch eines erkrankten Mitarbeiters richtet sich nach § 4 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). . Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist gem. Abs. 1 a der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen. Schwankt die Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer stets seine Arbeitsaufgaben vereinbarungsgemäß zu erledigen hat (in deinem Fall auf Abruf nach Bedarf), bemisst sich die Dauer nach dem Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate, vgl. BAG NZA 2003, 156. Dabei ist auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in dem genannten Zeitraum abzustellen. Es mag sein, dass der Arbeitnehmer möglicherwiese im Krankheitsfalle mehr erhält, als er bei einem tatsächlichen Einsatz erzielen würde. Das gleiche würde auch im umgekehrten Fall gelten. Hätte du also in der Vergangenheit relativ wenig Einsätze gehabt und würdest nunmehr bei einer Arbeitsfähigkeit mit erheblich mehr Einsätzen zu rechnen haben, erhält du dennoch den geringeren Betrag, der sich aus den vergangenen zwölf Monaten errechnet.
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Steffen81
Alter Hase


Anmeldungsdatum: 17.01.2013
Beiträge: 1210
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 04 Aug 2016 - 10:37

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Dein Urlaubsanspruch sollte sich nach deinen tatsächlich geleisteten Arbeitstagen (egal wie lange der Arbeitstag war, auch wenn es nur 1h war) im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle richten.

Das bedeutet bei einer 6-Tage-Woche hätten wir 312 Arbeitstage (6*52)
"X" ist die Anzahl deiner tatsächlichen Arbeitstage

Somit rechnest du
X / 312 * 24 (Mindesturlaubstage)

Du hast zum Beispiel 80 Tage für den AG gearbeitet, bedeutet

80 / 312 * 24 = 6,15 --> Du hättest in dem Fall Anspruch auf 6 Tage Urlaub
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Andreas-G



Anmeldungsdatum: 26.10.2015
Beiträge: 6
Wohnort: Sundern

BeitragVerfasst am: 04 Aug 2016 - 12:36

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Mmmh, ist ja doch alles recht kompliziert...

Krankheit:
Der §4 EFZG bezieht sich nur auf die Höhe des Anspruchs. Mir geht es darum, ob ein Anspruch besteht. Z.B.
Ich werde nach Stundenlohn bezahlt.
Im Laufe des Jahres war ich meistens Montags und Mittwochs eingeteilt. Aber nicht regelmäßig. Manchmal auch an 3 oder 4 Tagen, manchmal auch mehrere Wochen gar nicht.
Am Freitag, 15.07. soll die Woche vom 18. bis 23.07. geplant werden. Bisher steht noch kein Einsatz fest. Nun teile ich dem Arbeitgeber mit, dass ich ab dem 15.07. für eine Woche krank geschrieben bin. Habe ich nun einen Anspruch auf eine Bezahlung?

Urlaub:
OK. Das mit der Anzahl der Urlaubstage habe ich verstanden.
Aber wie sieht es mit den Stunden pro Urlaubstag aus?
Wenn ich manchmal 3 h gearbeitet habe und manchmal 8 h pro Tag. Wieviele Stunden bekomme ich dann pro Urlaubstag bezahlt?
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Steffen81
Alter Hase


Anmeldungsdatum: 17.01.2013
Beiträge: 1210
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 04 Aug 2016 - 13:07

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Zitat:

Krankheit:
Der §4 EFZG bezieht sich nur auf die Höhe des Anspruchs. Mir geht es darum, ob ein Anspruch besteht. Z.B.
Ich werde nach Stundenlohn bezahlt.
Im Laufe des Jahres war ich meistens Montags und Mittwochs eingeteilt. Aber nicht regelmäßig. Manchmal auch an 3 oder 4 Tagen, manchmal auch mehrere Wochen gar nicht.
Am Freitag, 15.07. soll die Woche vom 18. bis 23.07. geplant werden. Bisher steht noch kein Einsatz fest. Nun teile ich dem Arbeitgeber mit, dass ich ab dem 15.07. für eine Woche krank geschrieben bin. Habe ich nun einen Anspruch auf eine Bezahlung?


Hier sind vermutlich noch ein paar mehr Informationen notwendig, die deinen Arbeitsvertrag betreffen:
Hast du immer die 450,- € pro Monat bekommen bzw. den vereinbarrten Betrag?
Hast du auch in den Monaten Geld bekommen, in denen du nicht gearbeitet hast?
Ist in deinem Arbeitsvertrag etwas vermerkt in diese Richtung hin, dass es keiner Ausführlichen Kündigung bedarf?
Hast du bis jetzt nur einmal einen Vertrag ausgefüllt oder für jeden Monat einen neuen?


Zitat:

Urlaub:
OK. Das mit der Anzahl der Urlaubstage habe ich verstanden.
Aber wie sieht es mit den Stunden pro Urlaubstag aus?
Wenn ich manchmal 3 h gearbeitet habe und manchmal 8 h pro Tag. Wieviele Stunden bekomme ich dann pro Urlaubstag bezahlt?


Ich denke hier solltest du wieder mit der Durchschnittsmethode rechnen. Wenn du durchschnittlich für deine 450,-€ 10 Tage pro Monat arbeitest rechnest du 450 / 10 = 45 --> bedeutet du bekommst pro Urlaubstag 45,- €
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Andreas-G



Anmeldungsdatum: 26.10.2015
Beiträge: 6
Wohnort: Sundern

BeitragVerfasst am: 05 Aug 2016 - 7:14

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Zu dem Vertrag:
Es handelt sich um einen "Abruf-Arbeitsvertrag auf Minijob-Basis".
Es werden jeden Monat 450,- EUR bezahlt und die Minder-/Mehrstunden auf einem Zeitkonto geführt.
Wieso Kündigung? Im Vertrag steht, dass die gesetzlichen Regelungen gelten.
Der Vertrag wurde nur einmal geschlossen.

Im Vertrag steht:
"§ 3 Arbeitszeit
(1) Es wird keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart. Der Einsatz erfolgt nach Absprache/ auf Abruf.
(2) Als Arbeitszeit gilt die tatsächliche Zeit am Einsatzort ohne Anreise-/ Vorbereitungszeiten abzüglich der Ruhepausen.
(3) Ein Anspruch auf einen Mindesteinsatz pro Monat, Woche oder Tag besteht nicht. Auch über einen längeren Zeitraum sich wiederholende Einsatzzeiten führen nicht zu einer betrieblichen Übung."


Zur Bezahlung des Urlaubs:
Kennst du oder jemand anderes hier eine verbindliche Quelle (Gesetz, Rechtssprechung o.ä.) oder persönliche Erfahrung, dass die Durchschnittsmethode gilt?
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Steffen81
Alter Hase


Anmeldungsdatum: 17.01.2013
Beiträge: 1210
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 12 Aug 2016 - 10:59

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Zitat:
Zur Bezahlung des Urlaubs:
Kennst du oder jemand anderes hier eine verbindliche Quelle (Gesetz, Rechtssprechung o.ä.) oder persönliche Erfahrung, dass die Durchschnittsmethode gilt?


Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Areitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes (§ 11 Bundesurlaubsgesetz).

Ist die Arbeitszeit in der Woche unregelmäßig verteilt, also ist die Arbeitszeit, ist die Berechnung auf das Jahr zu beziehen. Das Bundesarbeitsgericht geht in diesem Fall von einer Arbeitsverpflichtung an 260 Tagen in der 5-Tage-Woche (52 × 5) und von 312 Werktagen in der 6-Tage-Woche aus, sofern ein TV keine andere Regelung enthält. Gesetzliche Feiertage lässt es unberücksichtigt (BAG 5. 11. 02 – 9 AZR 470/01, NZA 03, 1167).

Das bedeutet, wenn die Arbeitszeit nicht in jeder Woche gleich ist, ist bei Ermittlung des Urlaubsanspruch die Jahresarbeitszeit zugrunde zu legen, um die Zahl der Urlaubstage zu ermitteln. Ist die Zahl der Urlaubstage ermittelt, muss an diesen Tagen/für diese Tage die durchschnittliche Vergütung der letzten 13 Wochen gezahlt werden
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Steffen81
Alter Hase


Anmeldungsdatum: 17.01.2013
Beiträge: 1210
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 12 Aug 2016 - 11:25

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Zitat:
Krankheit:
Der §4 EFZG bezieht sich nur auf die Höhe des Anspruchs. Mir geht es darum, ob ein Anspruch besteht. Z.B.
Ich werde nach Stundenlohn bezahlt.
Im Laufe des Jahres war ich meistens Montags und Mittwochs eingeteilt. Aber nicht regelmäßig. Manchmal auch an 3 oder 4 Tagen, manchmal auch mehrere Wochen gar nicht.
Am Freitag, 15.07. soll die Woche vom 18. bis 23.07. geplant werden. Bisher steht noch kein Einsatz fest. Nun teile ich dem Arbeitgeber mit, dass ich ab dem 15.07. für eine Woche krank geschrieben bin. Habe ich nun einen Anspruch auf eine Bezahlung?


Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gewährt Arbeitnehmern Anspruch auf die Fortzahlung des vereinbarten Entgelts, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb am vorgesehenen Arbeitstag die Arbeitsleistung nicht erbringen kann (§ 3 Abs. 1 EFZG).

Aus dieser Überlegung folgt zugleich ein einfacher Grundsatz des Entgeltfortzahlungsrechts: Entgeltfortzahlung kann der Arbeitnehmer nur für die Tage beanspruchen, an denen der Arbeitnehmer ohne den Entgeltfortzahlungsgrund (bei dir Krankheit) tatsächlich gearbeitet hätte.

Denn wenn die Arbeit aus anderen Gründen "sowieso" ausgefallen wäre (weil zum Beispiel der Arbeitnehmer an einem schichtplanmäßig arbeitsfreien Tag oder einer freien Woche gar nicht zur Arbeit eingeteilt war), dann fehlt es von vornherein an dem notwendigen Zusammenhang zwischen Arbeitsausfall und Krankheit.

Bei Zweifelsfragen der Entgeltfortzahlung ist daher zunächst danach zu fragen, ob für den Tag, für den Entgeltfortzahlung beansprucht wird, überhaupt Arbeitspflicht für den Arbeitnehmer bestand. Diese Frage lässt sich vor allem dann sicher beantworten, wenn die Arbeitseinteilung auf der Grundlage eines festgelegten Plans (Dienstplan, Schichtplan) oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeitverteilung erfolgt.

--> Das bedeutet, wenn deine Arbeitswoche noch in der Planung war, du also noch keine Zeiten bekommen hast an denen du arbeiten sollst, wirst du sicherlich keinen Anspruch durchsetzen können, da dein Arbeitgeber sagen könnte, dass er nicht mit dir geplant hat.

Falls dir jedoch gesagt wurde, du sollst am Tag X unnd Tag Y arbeiten gehen und du hast dich danach krank gemeldet, hast du einen Anspruch.
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Andreas-G



Anmeldungsdatum: 26.10.2015
Beiträge: 6
Wohnort: Sundern

BeitragVerfasst am: 12 Aug 2016 - 12:20

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Das sind ja mal konkrete Auskünfte. Danke für deine Hilfe!
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