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<< Gewerbeschein in Stuttgart :: Arbeitszeit und Abrechnung: Was beachten? >> |
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Gast
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Verfasst am: 08 Apr 2008 - 10:32
50-Tage Regelung, Midi-Job |
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Hi ihr Lieben,
da ich erst im Oktober zu Studieren beginne, arbeite ich derzeit sehr viel auf Messen, mach Promotion oder Konferenz- bzw. VIP-Betreuung.
Ich rechne sehr gerne über Gewerbeschein ab, allerdings wollen immer mehr Agenturen Lohnsteuerkarte.
Nun zu meiner Frage: Da die kurzfristige Beschäftigung ja auf 50 Tage im Jahr begrenzt ist, befürchte ich dass ich darüber hinauskomme. Gelten denn auch schon Einweisungen oder Einsätze am Abend, die 5 Stunden nicht überschreiten, als kurzfristige Beschäftigung oder nur die wirklichen Messe- bzw. Konferenztage?
Wäre echt super wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Danke schonmal und viel Erfolg weiterhin... |
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Gast
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Verfasst am: 12 Apr 2008 - 12:23
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Als Tag zählt auch, wenn du nur eine Stunde gearbeitet hast. Sobald du das Arbeiten anfängst, gilt der Tag. |
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workmichel Alter Hase
Anmeldungsdatum: 02.09.2007 Beiträge: 338 Wohnort: Aalen
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Verfasst am: 15 Apr 2008 - 3:47
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Vielleicht kannst Du den einen Job mit Gewerbeschein und den anderen
mit der Lohnsteuerkarte abrechnen. Hoffentlich gibt es hier nicht zu viele
Einsschränkungen. |
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Gast
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Verfasst am: 08 Dez 2008 - 12:31
50-Tage Regelung, Midi-Job |
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Hallo erstmal,
dies ist mein erster Post hier, deswegen ein paar Worte zu mir:
Ich habe bis zum Sommer studiert, war also immatrikuliert.
Anfang des Jahres habe ich mir einen Gewerbeschein geholt, um nebenher ein bißchen Geld zu verdienen.
Als Student war dies krankenkassentechnisch kein Problem, ich war Student und meine Tätigkeit nebenberuflich.
Nun war ich im Sommer fertig (Bachelor), habe aber zum Herbst keinen Platz mehr bekommen (Master) und bin nun (vorraussichtlich) bis April nicht eingeschrieben.
Mit meiner Krankenkasse habe ich ausgehandelt, dass meine Promotiontäitgkeit weiterhin als Nebenberuf gilt (es gibt ja diese ca. 800€/Monat-Regelung)
Status Quo ist also:
Nicht mehr immatrikuliert, aber Promotion als Nebenberuf anerkannt.
Neben meiner Arbeit auf Gewerbeschein habe ich dieses Jahr ca 20 Tage auf Lohnsteuerkarte gearbeitet. Als Student ja auch kein Problem,
Aber jetzt tauchen die Probleme auf:
Ich habe auf einer Messe gearbeitet und keinen Gedanken daran verschwendet, dass ich kein Student mehr bin. Ich dachte, 50 Tage habe ich dieses Jahr noch nicht gearbeitet, passt also.
Nun will mich die Messe nachträglich sozialversicherungspflichtig melden!
Warum? Ich habe einen Nebenberuf auf Gewerbeschein und bisher insgesamt 20-Tage auf Lohnsteuerkarte zusätzlich gearbeitet. Warum soll für mich die 50-Tage-Regelung nicht mehr gelten?
Gruß und danke schonmal
Markus |
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Gast
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Verfasst am: 09 Dez 2008 - 7:30
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In der Regel werden Messejobs sowieso auf LStK abgerechnet, da nicht als "selbstständige" Tätigkeit anerkannt wird.
ciao derde |
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Gast
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Verfasst am: 15 Jan 2009 - 18:19
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derdegrijb hat Folgendes geschrieben: | In der Regel werden Messejobs sowieso auf LStK abgerechnet, da nicht als "selbstständige" Tätigkeit anerkannt wird.
ciao derde |
schon klar, aber das war nun nicht genau meine Frage
Danke trotzdem!
So, aber nun die "Auflösung":
50-Tage-Regelung kann man annehmen, wenn man einen Hauptjob hat.
Quasi Hauptbeschäftigung, bei der man Sozialabgaben/KK usw hat und nebenher 50 Tage sozial-abgaben frei.
Bei Studenten zählt die Uni als Hauptarbeitgeber, daher gibt es bei Studenten keine Probleme.
Aber: Auch ein Gewerbeschein gilt als Hauptbeschäftigung! Und nebenher dann noch die 50-Tage.
Vorraussetzung ist natürlich, dass man mehr auf Gewerbeschein als auf LSK arbeitet. Der Steuerberater meint, eine Grenze von 10 Rechnungen auf Gewerbeschein/Jarh muß überschritten werden.
Gruß
Markus |
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Gast
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Verfasst am: 18 März 2009 - 22:21
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Verstehe ich das richtig, dass ich (als zur-Zeit-Nicht-Student) erstmal mindestens 10 Rechnungen auf Gewerbeschein gearbeitet haben muss, damit ich die 50 Tage Regelung nutzen kann um ab und zu auf Lohnsteuerkarte zu arbeiten??
Wenn euch jemand die Wahl lässt, arbeitet ihr dann lieber auf Gewerbeschein oder auf Lohnsteuerkarte? Wo ist der Vorteil?
danke für Antworten |
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Gast
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Verfasst am: 18 März 2009 - 23:53
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jain
Die Arbeit auf Gewerbeschein (mit Rechnung, Steuernummer und allem was dazu gehört), muß eindeutig deine Hauptbeschäftigung sein.
Als Grenze gilt hier eben 10 Rechnung oder 7/8 der Gesamteinnahmen eines Jahres.
Stellst du also 10 Rechnungen a 30€ und arbeitest für 600€ auf LSK, wird schon wieder schwierig....
Wichtig: Die Grenzen sind soeweit ich weiß nicht gesetzlich festgelegt. Es ist aber das übliche "Verfahren" , zu dem es imho auch ein paar Vergleichsurteile gibt.
Markus |
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Gast
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Verfasst am: 25 Feb 2010 - 18:15
Finanzielle Freigrenze vs. "50 Tage Regel" |
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Schönen guten Abend zusammen!
Als Vorabinformation:
Ich studiere und arbeite nebenher sowohl bei der Deutschen Post als Abrufkraft (läuft über meine Lohnsteuerkarte und ich kann vertraglich dort nur 50 Tage/Jahr arbeiten), als auch bei versch. Promotionagenturen (Rechnungen mit Steuernummer).
Nun was mich interessiert:
- gilt für mich (auch wenn ich beide Nebenjobs parallel ausübe) die jährl. Freigrenze von ~7600€, die ich verdienen darf (ohne dass alles versteuert wird und ich mit dem Kindergeld in Konflikt gerate) UND der Zeitraum von nur 50 Tagen, oder hat das nichts miteinander zu tun.
Sprich bekomme ich vllt Probleme wenn ich zwar nur bis 7600€ verdiene, das aber an mehr als 50 Tagen?
- ist es als Student überhaupt erlaubt mehrere Nebenjobs gleichzeitig auszuüben, sprich auf Lohnsteuerkarte und als Kleingewerbetreibender/Steuernummer?
Über hilfreiche Kommentare freue ich mich sehr. Vielen Dank vorab!
Viele Grüße,
Dominik |
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promotionbasis Site Admin
Anmeldungsdatum: 06.12.2002 Beiträge: 1869 Wohnort: Kiel
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Verfasst am: 26 Feb 2010 - 14:37
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Habe Deinen Beitrag hierher verschoben, da ist er thematisch besser aufgehoben. Bitte beim nächsten Mal die Suchfunktion benutzen!
Nun zu Deinen Fragen:
Die 50-Tage-Regel scheint eine postinterne Sache zu sein. Umgerechnet hieße das, dass Du rund alle sieben Tage, also einmal die Woche arbeiten darfst. Das wäre der Arbeitsumfang eines typischen Minijobs mit etwa 8 Stunden die Woche. Ich kann mir vorstellen, dass diese Bezeichnung für deren interne Abrechnung wichtig sind, falls Du nicht stundenweise abgerechnet wirst. Da hat ja jeder Betrieb seine eigenen Regeln.
Weiterhin kannst Du ziemlich beliebig viele Jobs nebeneinander machen, so lange Du unter der Freigrenze bleibst. Es gilt immer das, was man bei allen Jobs zusammengerechnet im Jahr verdient - egal auf wie vielen Baustellen. Wenn Du auf Steuerkarte arbeitest brauchst Du möglicherweise eine zweite Steuerkarte, die Du dann bei Deinem zweiten Arbeitgeber abgibst. Bei den meisten Arbeitgebern ist es außerdem üblich, dass man weitere Beschäftigungen angibt. Diese müssen in den wenigsten Fällen genehmigt aber in den meisten Fällen angezeigt werden und ich denke mal, dass das die Post auch haben will.
Und Du kannst natürlich auch als Kleingewerbetreiber mit Gewerbeschein arbeiten. So lange Du beim Finanzamt alles korrekt angibst wird Dich niemand vom Arbeiten abhalten _________________ _
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npflip Alter Hase
Anmeldungsdatum: 24.11.2004 Beiträge: 1279 Wohnort: Gevelsberg
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Verfasst am: 27 Feb 2010 - 18:24
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Mit der 50-Tage-Regel arbeiten viele Unternehmen, so ist das beispielsweise auch in der Marktforschung eine übliche Abrechnungsform.
Auf Gewerbeschein kann man eigentlich immer (zusätzlich und überhalb der 50 Tage) arbeiten-
im Falle der DPAG kann ich Dir allerdings sagen, dass Du Deine Nebentätigkeiten nicht nur anzeigen sondern auch genehmigen lassen musst.
Promotion für Zeitungsverlage und jegliche Firmen, die auch nur im entferntesten zur DPAG in Konkurrenz stehen, wirst Du nicht durchbekommen (ich war einige Jahre als Azubi und Festangestellte bei der Post ). |
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alohabunny Promo-Noob
Anmeldungsdatum: 10.02.2005 Beiträge: 79 Wohnort: Mözen
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Verfasst am: 23 März 2010 - 21:28
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Hallo,
ich habe mir alle antworten durchgelesen, kann aber meine frage noch nicht, da ich kein student bin o.ä.
ich arbeite ganz normal auf gewerbeschein, das ganze hauptberuflich, dadurch bin ich auch nicht als kleinunternehmer eingetragen. nun steht bei mir der erste messejob auf lohnsteuerkarte an.verstehe ich das so richtig?:
auch ich als nicht student oder sonstewas darf nur max 50 tage im jahr auf karte arbeiten?
gibt es da einen höchstbetrag? ich zahle ja so oder so steuern.
danke!!!!! |
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npflip Alter Hase
Anmeldungsdatum: 24.11.2004 Beiträge: 1279 Wohnort: Gevelsberg
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Verfasst am: 09 Apr 2010 - 15:29
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@alohabunny:
Die 50-Tage-Regelung ist eine Form des Minijobs- nur, dass hier halt nicht über die Höhe des Honorars (klassischer 400-€-Job) beurteilt wird, sondern nach Anzahl der Arbeitstage im Jahr.
Den Link musste ich leider entfernen!
Wenn Du Freiberufler bist, kannst Du obendrein soviel auf Steuerkarte arbeiten wie Du willst (solange Du auf Steuerkarte weniger verdienst wie auf Rechnung zahlst Du Sozialabgaben weiter selbst, wenn der Verdienst auf Steuerkarte höher ist, kommst Du in den Genuss der normalen Arbeitnehmerregelungen ). Oder eben einen Minijob (wahlweise 400-€-Job ODER 50-Tage-Regelung) annehmen. |
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Gast
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Verfasst am: 12 Apr 2010 - 12:51
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Gefunden auf www.minijob-zentrale.de:
"Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere 400-Euro-Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen).
Wird bei Zusammenrechnung mehrerer 400-Euro-Minijobs die monatliche Grenze von 400 Euro überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Vielmehr sind die einzelnen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig."
Also geht das meiner Meinung nach in deinem Fall steuerfrei (siehe Klammer).
Edit: Steuerfei meint nicht sozialversicherungspflichtig;) |
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Gast
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Verfasst am: 14 Apr 2010 - 15:47
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Hmm, also so richtig werde ich da immernoch nicht schlau draus, ob das irgendwelche konsequenzen für mich haben kann. HAt das denn schonmal jemand gemacht? |
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