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Gast
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Verfasst am: 10 März 2016 - 7:54
Rechnungsverjährung nach 6 Monaten |
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Hi Zusamemen,
im April 2014 habe ich eine Verkostung durchgeführt.
Leider habe ich die Rechnung für die Schulungsteilnahme sowie Auslagen (Servietten, Plastikbesteck, etc.) erst Ende 2015 gestelt.
Die Agentur weigert sich jetzt zu zahlen, und verweist auf die AGB's, wonach Auslagen nach 4 Wochen verjähren und alle anderen Vergütungsansprüche nach 6 Monaten.
Demnach hätte ich diese Positionen spätestens Oktober 2014 abrechnen sollen.
Ist diese Klausel in den AGBs rechtens? Dürfen die so eine Verjährungsregelung durchsetzten? Ich dachte, die gesetzliche Verjährung beträgt 3 Jahre.
Für hilfreiche Info's wäre ich euch sehr dankbar.
Beste Grüße |
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Gast
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Verfasst am: 10 März 2016 - 8:16
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Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 14 Ausstellung von Rechnungen:
(...)
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(...) |
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Gast
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Verfasst am: 10 März 2016 - 10:42
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Ich bin als Kleinunternehmer unterwegs, und berechne keine Ust.
Heisst das, dass dann für mich die 6Monats Regel nicht greift und ich somit Anspruch auf Auszahlung meiner Rechnung habe? |
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Gast
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Verfasst am: 10 März 2016 - 12:12
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Da bin ich jetzt auch nicht Jurist genug, ich lese es aber so, dass §19 (Kleinunternehmerregel) nicht unter die genannte Steuerfreiheit fällt.
Ich kenn das allgemein auch so mit den 6 Monaten. Aus meiner Sicht, hast du auf dem Rechtsweg kaum Erfolgsaussichten. Vielleicht gibt es ja aber hier noch eine andere Zweitmeinung |
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npflip Alter Hase
Anmeldungsdatum: 24.11.2004 Beiträge: 1279 Wohnort: Gevelsberg
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Verfasst am: 10 März 2016 - 19:58
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Ich bin definitiv auch kein Jurist, aber ergänzend zu DanMats Ausführungen: Du hast den Vertrag "damals" incl. AGB unterschrieben, daher darf man Dir unterstellen, dass Du wusstest, was Du unterschreibst und dass die Agentur von einer zeitnahen Rechnungsstellung ausgehen kann. Offensichtlich warst Du ja mit den AGB einverstanden, ich denke daher auch, dass Du wenig Chancen hast, jetzt noch an Dein Geld zu kommen. |
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Gast
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Verfasst am: 10 März 2016 - 21:07
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Vielleicht auch mal noch zu deinem Ausgangspost, das hat mit der gesetzlichen Verjährung nichts zu tun. Die beginnt ja erst mit dem Zugang der Rechnung! Die 6-Monats-Frist zum Stellen der Rechnung wurde glaube ich im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeführt. |
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