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<< Altersvorsorge für Gründer & Unternehmer :: Rechnung erstellen leicht gemacht! >> |
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Gast
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Verfasst am: 18 Okt 2009 - 11:01
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Hier gefunden:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/index.html
"Als kurzfristige Beschäftigung gilt eine Tätigkeit, die vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf längstens 2 Monate oder – bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche – auf insgesamt 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist.
Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Minijobs ohne Rücksicht auf die Höhe der darin erzielten Arbeitsverdienste zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese – zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen des Arbeitnehmers – die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
Solange die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird, kommt es bei kurzfristigen Minijobs – anders als bei den geringfügigen 400 € Minijobs – auf die Höhe des Einkommens nicht an. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung u. a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf also nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. –standards bestimmt sein. Berufsmäßigkeit liegt z.B. nicht vor, wenn der kurzfristige Minijob neben einer Hauptbeschäftigung oder beispielsweise von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern und Studenten ausgeübt wird."
und:
"Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist uneingeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die Möglichkeit, ihn steuerfrei unter Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zu zahlen, existiert nicht. Vielmehr gilt das übliche Steuerabzugsverfahren über die Lohnsteuerkarte bzw. es besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer – ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte – mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % des Arbeitslohns zu erheben (Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung: der Arbeitnehmer wird bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt und die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen; außerdem darf der durchschnittliche Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € je Arbeitstag und 12 € je Arbeitsstunde nicht übersteigen; wird die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, entfällt die Begrenzung des Arbeitslohns auf durchschnittlich 62 € je Arbeitstag). Außerdem werden Solidaritätszuschlag (5,5 % des Lohnsteuerbetrags) sowie ggf. Kirchensteuer (in Hessen 7 bzw. 9 % des Lohnsteuerbetrags) fällig.
Auch für kurzfristig Beschäftigte muss der Arbeitgeber ein Lohnkonto führen." |
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Gast
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Verfasst am: 18 Okt 2009 - 11:55
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Deine Posts scheinen mir etwas aus dem Zusammenhang gerissen. Wie der letzten Satz zeigt, geht es hier doch um die Sicht von Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern. Ich bin allerdings Student, habe ein Kleingewerbe und einen Minijob. Und ich habe auch schon bei anderen Quellen gelesen, dass dieser dann eben steuerfrei ist. |
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Gast
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Verfasst am: 18 Okt 2009 - 17:19
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Meines Erachtens ist dein Status (Student) völlig belanglos. Minijob ist Minijob, du bist Arbeitnehmer, die Komparsenfirma Arbeitgeber. Schau mal z. B. hier, das scheint eine seriöse Quelle zu sein:
http://www.minijob-zentrale.de/
Vielleicht wirst du da schlauer |
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Gast
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Verfasst am: 18 Okt 2009 - 19:38
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Danke für deine Hilfe...aber scheinbar ist das echt n komplexes Thema. |
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Gast
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Verfasst am: 18 Okt 2009 - 20:55
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Nee, deutsche Gründlichkeit
Ich hoffe du findest bald eine definitive Antwort dazu. Am besten rufst du wohl direkt mal beim FA an, vielleicht kann auch die Komparsen-Agentur weiterhelfen. |
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Gast
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Verfasst am: 18 Okt 2009 - 23:14
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Genau, ich würde auch mal erst die Agentur fragen. Die werden ja wohl erklären können, wozu die die Sozialversicherungsnummer brauchen.
Die hätte ich denen ohne Nachfragen sowieso nicht gegeben.
Hast Du tatsächlich keine Aufzeichnungen über Deine Jobs geführt ?
LG,
*** Sabine *** |
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Gast
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Verfasst am: 18 Okt 2009 - 23:33
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Tja, in diesem Jahr schon, aber im letzten gab es das Geld noch bar und ich habe mich einfach auf die Aussagen langjähriger Komparsen verlassen, die meinten, man muss das nirgends angeben. Nun hab ich natürlich schon Bedenken. Werde Morgen mal bei MECON anrufen. Das ist ne ziemlich große Agentur, die das mit der Gagenzahlung für viele Produktionen regelt. Die müssen das jawohl wissen.
Aber trotzdem danke noch mal. |
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Gast
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Verfasst am: 18 Jan 2010 - 12:26
Einmalige Rechnung - wie bei Lohnsteuer angeben? |
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Hallo zusammen!
Ich bin im Moment total verwirrt und habe das Gefühl, ich hab Anfang Januar 2009 etwas falsch gemacht.
Kurz zu mir:
- Ich bin Studentin
- Ich bin in Besitz einer Steuernummer auf Grund vorheriger Lohnsteuerabrechnungen
- Ich habe keinen Gewerbeschein
Zum Fall:
Also, ich hab Anfang 2009 einen Tag lang für eine Firma als Statistin gearbeitet. Der Lohn dafür betrug 77 Euro. Die Firma meinte, ich solle dies bitte auf Rechnung machen, wäre kein Problem.
Ich habe also eine Rechnung geschrieben und das Geld erhalten. Angefügt habe ich die Klausel (Rechnungsersteller hier bei Promotionbasis):
"Laut § 19 Abs. 1 UstG bin ich nicht dazu verpflichtet die Umsatzsteuer auszuweisen, da ich ein Kleinunternehmer bin. Ich bitte um Gutschrift/Überweisung der von mir in Rechnung gestellten Honorare und verauslagten Kosten innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug auf das u.g. Konto. Alle Steuern und Sozialabgaben werden von mir gemäß meiner Gewerblichkeit gemeldet und an die Behörden abgeführt."
Meine Frage:
Jetzt wollte ich gerade meine Lohnsteuer für 2009 machen und frage mich schon die ganze Zeit, wo ich denn nun genau diese Rechnung mit angeben muss?? Bzw muss ich sie überhaupt mit angeben, da ich ja nur 77 Euro verdient habe und auch keine Lohnsteuer gezahlt habe?!?!?
Und was mich stutzig macht und etwas Angst...in der Formulierung steht: "da ich ein Kleinunternehmer bin." Hm...Aber bin ich denn das ohne Gewerbeschein? Sorry, hab das damals irgendwie nicht richtig verstanden...
Ich hoffe, irgendjemand versteht mein Problem sowohl mit der Richtigkeit der Rechnung, also auch wo ich sie genau angeben muss in den Formularen.
Vielen lieben Dank!
IVO |
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Gast
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Verfasst am: 18 Jan 2010 - 12:47
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Ja, da hast du wohl was falsch gemacht. Zum Ausstellen einer Rechnung bist du nur berechtigt nach voriger Anmeldung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, woraufhin dir eine Steuernummer zugeteilt wird. Deine Steuernummer für "normale" Gehaltsabrechnungen ist eine andere. Somit hättest du gar keine Rechnung schreiben dürfen! Weiß auch nicht, wie du das nun am dümmsten angibts, bzw. ob überhaupt. Schlafende Hunde soll man ja bekanntlich nicht wecken und ich weiß nicht, welchen Ärger es ggf. nach sich zieht, wenn das FA das mitbekommt. Andersrum muss es aber auch keinen Beinbruch bedeuten, direkt zum FA zu gehen und deinen Fehler einzugestehen, sofern du bisher immer alles korrekt angegeben hast mit deinen Jobs auf LSK. Ist ja wirklich kein Riesenbetrag |
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Gast
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Verfasst am: 18 Jan 2010 - 13:40
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Oh mist....Die haben mir das damals alle so einfach erklärt *seufz*
Hm, an diese "schlafenden Hunde" hab ich auch schon gedacht
Bekommt denn das Finanzamt von der Agentur irgendwie einen Bescheid? |
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Gast
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Verfasst am: 18 Jan 2010 - 15:14
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Jein. Die geben auch "nur" eine Bilanz oder Einnahme-/Überschussrechnung ohne Belege ab. Ggf. kommt aber mal eine Betriebsprüfung zu denen, da werden dann alle Belege und Rechnungen überprüft, so könnte dann rauskommen, dass du hättest gar keine Rechnung schreiben dürfen. Die Wahrscheinlichkeit ist sicher äußerst gering aber es kann halt passieren. Ich bin fast der Meinung, dass man da mal vorsichtig dem FA den Umstand schildern kann, zumal der Rechnungsbetrag gering ist und du ja insgesamt scheinbar auch kein steuerrelevantes Einkommen erzielt hast. |
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Gast
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Verfasst am: 22 Jan 2010 - 16:49
Anlagen für Steuererklärung |
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Hallo,
ich versuche gerade meine Steuererklärung zu machen.
Ich habe einen Gewerbeschein. Welche Anlage brauche ich? G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) oder S (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)? Früher war das ja noch GSE...
Und brauche ich sonst noch andere Anlagen?
Vielen Dank für Antworten und schon mal ein schönes Wochenende!
LG, Eva |
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Gast
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Verfasst am: 22 Jan 2010 - 17:36
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Ich habe meine zwar noch nicht gemacht, aber ich nehme an:
- Mantelbogen
- Anlage Vorsorgeaufwand
- Anlage KAP
- Anlage G
- Anlage EÜR
Nicht "S", die ist für Freiberufler.
LG,
*** Sabine *** |
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Gast
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Verfasst am: 23 Jan 2010 - 14:33
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also zu mir hat der finanzbeamte gemeint nur den mantelvordruck und die einnahmen-überschuss-rechnung..und natürlich anlage g |
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Gast
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Verfasst am: 23 Jan 2010 - 20:12
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EÜR muß man bei einer Einnahmen-Überschuß-Rechnung immer mit abgeben, wenn man Betriebseinnahmen über € 17.500 € hat (nicht "Gewinn")... seit ca. 2 Jahren, vorher wurde toleriert, wenn man es nicht tat.
KAP gehörte bisher immer dazu, auch wenn man keine Kapitalerträge hat. Könnte sich natürlich im Rahmen der Quellensteuer erledigt haben, wenn allerdings irgendwo etwas einbehalten wurde, der Freibetrag aber insgesamt nicht überschritten wird, sollte man die doch ausfüllen.
Vorsorgeaufwand ist neu, da werden z.B. die Krankenversicherungsbeiträge eingetragen. Wenn man familienversichert ist, dürfte die uninteressant sein, aber so genau habe ich mir die nicht angeschaut.
Wie gesagt, ich habe gerade erst 2008 gemacht, 2009 habe ich mir noch nicht wirklich angeschaut, nur die Infos meines Steuerproggies.
LG,
*** Sabine *** |
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