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<< Kleinunternehmer - Fragen & Probleme :: Dienstwagen / Mietwagen >> |
Autor |
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Gast
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Verfasst am: 15 Jan 2014 - 9:26
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Auch wenn die Ämter und Behörden heute besser vernetzt sind denn je und regelmäßig Datenabgleiche machen, solltest du dir da nicht so einen Kopf machen. Schlimmstenfalls erwartet dich eine Geldstrafe. Soweit wird es aber sicher nicht kommen. Du meldest ja einfach nur eine alte Adresse ab und eine neue an. Wenn du auf Nummer sicher gehen möchtest, dass du du vor Ort auch nicht verplapperst oder rot wirst vom Schwindeln, dann mach das Ganze einfach schriftlich (Formulare ausdrucken und an das jeweilige Amt schicken). Dauert etwas länger aber funktioniert eben auch |
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Gast
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Verfasst am: 15 Jan 2014 - 20:25
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danke erstmal... das werde ich dann versuchen. Hoffe alles geht gut |
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Gast
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Verfasst am: 03 März 2014 - 12:06
Ummeldung Gewerbe = neue Steuernummer |
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Hallo,
die Frage ist vielleicht etwas dämlich, aber ändert sich meine Steuernummer, wenn ich in eine andere Stadt gezogen bin und dort mein Gewerbe neu angemeldet habe und in der alten Kommune abgemeldet habe? Jetzt ist ja auch ein anderes Finanzamt für mich zuständig...
Vielen Dank für eure Hilfe... |
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Gast
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Verfasst am: 03 März 2014 - 13:35
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Ja, damit ändert sich auch deine Steuernummer. |
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Gast
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Verfasst am: 03 März 2014 - 14:16
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Ok, danke!!
Was gebe ich denn jetzt auf meiner Rechnung an, wenn ich die neue Steuernummer noch nicht weiß? |
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Gast
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Verfasst am: 03 März 2014 - 14:19
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Gebe ich dann meine Identifikationsnummer und mein nun für mich zuständiges FA an oder schreibe ich noch einmal die alte Steuernummer mit dem dazugehörigen FA drauf? |
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Gast
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Verfasst am: 03 März 2014 - 14:35
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Auf keinen Fall die ID. Variante 2 (alte Nummer, altes FA) ist bis zur Erteilung einer neuen Steuernummer durch das neue zuständige FA genau richtig. |
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Gast
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Verfasst am: 03 März 2014 - 14:46
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Danke!! |
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Gast
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Verfasst am: 05 März 2014 - 20:54
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Steuernummer ist nicht zwingend erforderlich! Würde ich sofern ein Ausweis der Umsatzsteuer unterbleibt dann eben weglassen!
Zitat: | Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro brutto nicht übersteigt, so genannte Kleinbetragsrechnungen, gelten erleichterte Vorschriften. Hier genügen folgende Angaben:
vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
das Ausstellungsdatum der Rechnung,
Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe,
Steuersatz oder
im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. |
Wer mit Umsatzsteuer Rechnungen schreibt, sollte sich die UStID beantragen, die ist unternehmensabhängig und nicht auf den Betriebssitz bezogen. |
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